Exportkontrolle: Checkliste & Praxistipps

Exportkontrolle: Checkliste & Praxistipps

Die Exportkontrolle gilt für alle Güter. Unter dem Begriff „Güter“ versteht man Waren, Technologie, Dienstleistungen und Software bzw. Datenverarbeitungsprogramme. Doch wie wird die Exportkontrolle durchgeführt? Und wie gelingt Ihnen die Prüfung Ihrer Güter?

    Wie wird die Exportkontrolle durchgeführt?

    Anhand dieser Fragen können Sie Ihre Exportprüfung für den Inlands- und Außenhandel durchführen:

    • In welches Land soll geliefert werden?
    • Welches Gut möchten Sie liefern?
    • Wer ist Ihr Kunde bzw. der Empfänger der Ware?
    • Für welche Zwecke soll Ihr Gut verwendet werden?

    Auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de), finden Sie eine Übersicht der derzeit gültigen Länderembargos. Rufen Sie bei jeder Prüfung unbedingt die aktuelle Liste auf, da sie laufend überarbeitet wird. In unserem Artikel über Embargoprüfung für Empfängerländer erfahren Sie außerdem, welche Arten Länderembargos es gibt.

    Welche Waren sind genehmigungspflichtig?

    Unabhängig vom Empfängerland sind die folgenden Waren stets genehmigungspflichtig:

    • Waffen, Munition, Rüstungsmaterial
    • Kernenergieanlagen, -materialien und -ausrüstung
    • sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung
    • bestimmte Chemieanlagen und Chemikalien

    Doch auch bei Dual-Use-Gütern, die in Drittländer geliefert werden, besteht eine Genehmigungspflicht. Unter Dual-Use-Gütern, versteht man Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendetet werden können.

    10 Kategorien der Dual-Use-Güter

    • 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
    • 1 Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
    • 2 Werkstoffbearbeitung
    • 3 AllgemeineElektronik
    • 4 Rechner
    • 5 Teil 1: Telekommunikation,Teil 2: Informationssicherheit
    • 6 Sensoren und Laser
    • 7 Luftfahrtelektronik und Navigation
    • 8 Meeres- und Schiffstechnik
    • 9 Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung

    Die Prüfung gestaltet sich oft als schwierig. In den Güterlisten sind die genehmigungspflichtigen Güter nicht einfach nach Zolltarifnummern aufgeführt, sondern man muss sich dort ein wenig „durchwuseln“.

    Ein Produkt mit unterschiedlichen Merkmalen kann mal genehmigungspflichtig sein und mal nicht. Eine Drehmaschine wird beispielsweise dann genehmigungspflichtig wenn sie eine gewisse Positioniergenauigkeit erreicht, ansonsten ist sie nicht genehmigungspflichtig. Da diese Fragen nicht immer leicht zu beantworten sind, hat das BAFA z. B. für bestimmte Werkzeugmaschinen Fragebögen auf der Internetseite zur Verfügung gestellt.

    Wie führen Sie eine Vorabprüfung Ihrer Güter durch?

    Auf der BAFA-Seite können Sie mit Hilfe der Zolltarifnummer und anderen Listen eine Vorabprüfung durchführen. Aber auch wenn Ihre Zolltarifnummer im Umschlüsselungsverzeichnis nicht genannt ist, bedeutet dies nicht, dass Ihr Gut nicht in der Ausfuhrliste gelistet ist. Das Verzeichnis ist nur ein Hilfsmittel und hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Ein weiteres Hilfsmittel ist das Stichwortverzeichnis zu den Güterlisten.

    Ist Ihr Gut im Umschlüsselungsverzeichnis genannt, können Sie die Position ersehen, an der Sie Ihr Produkt in den Güterlisten finden könnten. Das erspart Ihnen ein mühevolles Suchen. Sind Sie z. B. Lieferant von Rohren aus Kupfer oder Messing, werden Sie nach der Prüfung feststellen, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen in den Güterlisten erfasst sind.

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    Wie prüfen Sie die Sanktionslisten?

    Den in diesen Listen genannten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen dürfen keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die Gelder und wirtschaftlichen Reserven der genannten Personen sind eingefroren. Finden Sie also den Namen Ihres Kunden, eines der Ansprechpartner oder einer sonst in das Geschäft involvierten Partei (Bank, Institution etc.) auf dieser Liste, ist eine Lieferung ausdrücklich verboten.

    Sie sind zur Prüfung dieser Listen verpflichtet. Die Listen werden dauernd überarbeitet, also unbedingt immer aktuell online prüfen und keine alten Listen verwenden.

    Prüfen Sie die Listen sorgfältig auf der BAFA-Seite in der Rubrik Embargos/Terrorismus.

    Eine einfache und kostenlose Möglichkeit zur Prüfung verdächtiger Personen oder Gruppen finden Sie auf der Internetseite des Justizportals des Bundes und der Länder unter www.finanz-sanktionsliste.de. Nach Eingabe des Namens werden Ihnen direkt die Ergebnisse angezeigt.

    Prüfen Sie auch, für welche Zwecke Ihr Produkt verwendet werden soll. Es existiert nämlich der Tatbestand der sogenannten kritischen Endverwendung.

    Denn auch Produkte,die nicht in der Ausfuhrliste erscheinen, können genehmigungspflichtig sein, wenn diese z. B. in Nuklearanlagen eingebaut werden. Auch Produkte wie etwa Dichtungsringe, bei denen man auf den ersten Blick keine Dual-Use-Fähigkeit entdecken kann, können so genehmigungspflichtig sein.

    Wie erbringen Sie Zoll-Nachweise richtig?

    Manchmal verlangt der Zoll einen Nachweis dafür, dass bestimmte Produkte nicht in der Ausfuhrliste erfasst sind. Man nennt dies eine „Auskunft zur Güterliste“ (AZG). Früher wurde auch oft der Begriff „Negativbescheinigung“ verwendet. Diese hatte eine Gültigkeit von einem Jahr.

    Diese Auskunft wird nur als Beweismittel für den Zoll ausgestellt. Sie besagt lediglich, dass die Ware nicht von der Ausfuhrliste erfasst wird. Ob diese Ware bei der Ausfuhr sonstigen Beschränkungen unterliegt (z.B. Verbote, Embargos oder verwendungsbezogene Beschränkungen), wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Dies kann nur bei einem konkreten Ausfuhrvorhaben überprüft werden.

    Möchten Sie eine Ausfuhr prüfen und bestehen begründete Zweifel, ob eine Ausfuhrgenehmigung notwendig ist, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung stellen.Stellt sich heraus, dass keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, erhalten Sie einen Null-Bescheid.Der Null-Bescheid gilt dann aber nur für die eine beantragte Ausfuhr

    Die Exportkontrolle muss fest in Ihren Arbeitsablauf integriert sein. Im Zweifelsfall oder bei Verstößen müssen Sie dies auch nachweisen können. Die Begründung „Das war mir nicht bekannt“ kann nicht vor Strafe schützen. Ihr Unternehmen steht in der Pflicht, jede Lieferung gründlich zu prüfen.

    Sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Exportkontrolle auch nachweisen können, z.B. anhand von Checklisten, Vermerken im EDV-System, Bildschirmprints o. Ä.

    Wie gelingt Ihnen die Exportkontrolle?

    Damit Ihnen die Exportkontrolle gelingt, haben wir Ihnen im Folgenden eine Checkliste bereitgestellt.

    Checkliste
    Wenn Ihr Unternehmen ausfuhrgenehmigungspflichtige Ware hat oder aus sonstigen Gründen Ausfuhranträge beim BAFA stellen muss, müssen Sie einen Ausfuhrverantwortlichen benennen und gegenüber dem BAFA bekannt machen. Je nach Rechtsform sollte dies ein verantwortliches Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung sein.
    Lassen Sie alle Mitarbeiter, die mit der Exportkontrolle zu tun haben, regelmäßig schulen. Stellen Sie sicher, dass die Exportkontrolle auch funktioniert, wenn der Zollbeauftragte nicht im Hause ist.
    Führen Sie eine Exportdokumentation ein. Sie können Checklisten anfertigen, die genau geprüft und entsprechend abgearbeitet werden müssen.
    Wenn möglich, integrieren Sie die Exportkontrolle in Ihr EDV-Systemen. Auch die Checklisten können hier mit eingebaut werden.
    Klären Sie alle Mitarbeiter auf, wie wichtig die Exportkontrolle ist. Ziehen Sie eventuell eine Vorabanfrage beim BAFA in Betracht.

    Die Exportkontrolle sollte so früh wie möglich in das Auftragsgeschehen mit eingreifen. Auch Techniker sollten auf dieses sensible Thema aufmerksam gemacht werden. Sorgen Sie dafür, dass schon bei der Angebotserstellung oder bei Annahme des Auftrags die entsprechende Stelle für die Exportkontrolle zurate gezogen wird. Führen Sie die Exportkontrolle sehr gründlich durch und dokumentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Prüfung.

    Beachten Sie, dass bei Sendungen in die USA die US-Exportbestimmungen berücksichtigt werden müssen. Diese sind sehr umfangreich, und die zuständigen Mitarbeiter müssen die Gelegenheit erhalten, sich gründlich einzuarbeiten. Organisieren Sie in diesem Bereich unbedingt regelmäßige Schulungen. Hält Ihr Unternehmen die US-Bestimmungen nicht ein, droht Ihnen neben Geldstrafen und strafrechtlichen Sanktionen auch der Eintrag in die sogenannten Schwarzen Listen.

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