Autonome Zollaussetzungen: Bedeutung, Voraussetzungen und Beantragung

Autonome Zollaussetzungen: Bedeutung, Voraussetzungen und Beantragung

Jedes Jahr zum 1.1. und 1.7. wird die Grundverordnung der Europäischen Union 1387 aus dem Jahr 2013 um bestimmte Produkte aktualisiert, die dann in der Regel mit einem Zollsatz von 0 % importiert werden können. Wie Sie diese Möglichkeit auch für sich nutzen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

    Was sind autonome Zollaussetzungen?

    Vorprodukte, die nicht in der europäischen Union vorhanden sind, können Sie ggf. zollfrei mit autonomen Zollaussetzungen importieren. Autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente ermöglichen es Ihnen nämlich, bei den von Ihnen beantragten Produkten weiter während eines bestimmten Zeitraums auf die Anwendung der für diese Waren üblicherweise anfallenden Drittlandszölle vollständig oder teilweise zu verzichten, sofern die Kommission dies für diese Produkte genehmigt.

    Was ist das Ziel von autonomen Zollaussetzungen?

    Zollaussetzungen bieten Unternehmen aus der europäischen Union die Chance, in der EU nicht verfügbare beziehungsweise hergestellte Rohstoffe und Bauteile zu nutzen. Sinn und Zweck der autonomen Zollaussetzung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien gegenüber Drittlandsimporten von Fertigwaren zu verbessern. Damit werden in einem weiteren Schritt natürlich nicht nur Arbeitsplätze in Europa erhalten, sondern sogar geschaffen.

    Was sind die Voraussetzungen für autonome Zollaussetzungen?

    Mit den Zollaussetzungen soll den Unternehmen in der Europäischen Union, also auch Ihnen und Ihrem Unternehmen, die Möglichkeit geboten werden, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile zu verwenden, die in der EU nicht verfügbar sind oder nicht produziert werden. Demnach kann eine autonome Zollaussetzung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Vorprodukte nicht in der EU verfügbar sind. Andernfalls würden diese Jobs gefährdet werden.

    Für welche Waren werden Zollaussetzungen nicht gewährt?

    Sollte es in der EU für diese Waren Hersteller geben, ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Zollaussetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt und diese Hersteller durch die Zollaussetzung benachteiligt werden.

    Da Zollaussetzungen darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Drittlandsimporten von Fertigwaren zu steigern, also die Verarbeitung in der EU anzukurbeln, ist die Beantragung auch nicht für Fertigerzeugnisse vorgesehen.

    Wie beantragen Sie Zollaussetzungen?

    Prüfen Sie Ihre Vorprodukte bzw. Ihre Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die Sie aus dem Drittland beziehen und für die ein Zollsatz von mehr als 0 % vorgesehen ist, ob es für sie auch einen europäischen Hersteller gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie sich mittels der Antragsunterlagen, die Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Download erhalten, um eine autonome Zollaussetzung bemühen.

    Ihr Antrag ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Grundlage des exakten Formvordrucks einzureichen. Ihr Antrag sollten natürlich die Produkt- und Marktsituation berücksichtigen und zum Produkt technische Informationen in Form von Produkt-/Datenblättern, Angaben zur stofflichen Zusammensetzung des Antragsgegenstands sowie – soweit vorhanden – verbindliche Zolltarifauskünfte beinhalten. Die Übersendung der technischen Dokumentation sollte auch in Englisch erfolgen. In vielen Fällen ist dies sogar erforderlich.

    Zudem müssen Sie, sofern es sich um streng vertrauliche Informationen handelt, dies auch entsprechend begründen. Eine Weitergabe an die anderen europäischen Verwaltungen ist in der Regel jedoch nicht auszuschließen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang immer zu berücksichtigen, dass interne und unter Umständen vertrauliche Informationen zumindest an die Behörden weitergegeben werden müssen. Die Behörden sind natürlich an Verschwiegenheit gebunden, jedoch kann die Offenlegung intern auch zu Diskussionen und zu einer Verweigerung durch die Geschäftsleitung führen.

    Bis wann müssen die Zollaussetzungen beantragt werden?

    Aus allen Mitgliedstaaten der EU werden halbjährlich Neu- bzw. Änderungsanträge für Zollaussetzungen/Zollkontingente über die entsprechenden nationalen Regierungsstellen jeweils zum 15.3. und zum 15.9. der EU-Kommission vorgelegt.

    Richten Sie sich Erinnerungen zum 15.3. und 15.9. ein, damit Sie zeitig Ihre Anträge einreichen. Natürlich sollten Sie sich auch bereits 3 Monate vor diesen Daten erinnern lassen, damit Sie ausreichend Zeit haben, die Anträge vorzubereiten. Außerdem ist auch der Zeitraum nach dem 15.3. und dem 15.9. von hoher Bedeutung, da die Europäische Kommission im Nachgang die eingegangenen Anträge veröffentlicht. Damit wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, Einspruch einzulegen.

    Was sind autonome Zollkontingente?

    Autonome Zollkontingente ermöglichen es, genauso wie autonome Zollaussetzungen, während eines bestimmten Zeitraums auf die Anwendung der für die eingeführten Waren geltenden Drittlandszölle teilweise zu verzichten. Jedoch gilt dies dann im Gegensatz zu der autonomen Zollaussetzung nur für ein beschränktes Volumen (Zollkontingent).

    Im Fall einer Beantragung eines Zollkontingents ist nach Annahme durch die EU-Kommission Eile geboten, da auch andere Beteiligte in der EU von dieser Ausnahme profitieren können. Schließlich erfolgt die Veröffentlichung der Annahme EU-weit.

    Mit den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten können Sie Ihrem Unternehmen zu Einsparungen verhelfen. Prüfen Sie also zusammen mit Ihrem Einkauf, ob gewisse Vormaterialien in der EU nicht verfügbar sind.