Änderungen der Dual-Use-Verordnung seit 9.9.2021

Änderungen der Dual-Use-Verordnung seit 9.9.2021

Die aktuelle Dual-Use-Verordnung (EG) 428/2009 wurde novelliert. Sie wird ersetzt durch die Verordnung (EU) 2021/821. Erfahren Sie hier die wichtigsten Eckpunkte und, was sich für Sie ändert.

    Welche Änderungen ergeben sich durch die neue Dual-Use-Verordnung?

    Dass die Dual-Use-Verordnung (VO) überarbeitet und modernisiert wird, war schon länger bekannt. Nun ist es amtlich: Am 11.6.2021 wurde die neue VO im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 9.9.2021 in Kraft. Dabei bleibt der im Anhang I erfasste Güterkreis unverändert.

    Wesentliche Veränderungen betreffen die beiden Artikel 5 und 8:

    • Artikel 5: Nicht in Anhang I gelistete Güter Neu ist die Catch-all-Regelung für die Ausfuhr nicht gelisteter digitaler Überwachungsgüter (cyber surveil-lance items). Eine Genehmigungspflicht entsteht, wenn der Ausführer Kenntnis hat oder durch die Behörde unterrichtet worden ist, dass „die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können“.
    • Artikel 8: Technische Unterstützung (Anhang I, i.Z. m. Artikel 4) Bei der Erbringung von technischer Unterstützung („Know-how-Transfer und manuelle Dienstleistung“) in Zusammenhang mit Gütern des Anhangs I und „Kenntnis“ oder „Unterrichtung“ über die Verwendung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 ist die Behörde im Mitgliedsstaat der EU zuständig, in welchem der Erbringer ansässig oder niedergelassen ist. Wenn der Erbringer nicht in der EU ansässig oder niedergelassen ist, dann ist das EU-Land zuständig, von welchem aus die technische Unterstützung erbracht wird.

    Bestehen nationale Besonderheiten?

    Die deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird an die Dual-Use-Verordnung angepasst. Jeder Mitgliedstaat kann nationale Genehmigungspflichten für Güter einführen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind. Es können also eigene nationale Vorschriften für nicht genehmigungspflichtige Güter erlassen werden. Jeder Mitgliedsstaat kann seine eigenen nationalen Kontrolllisten festlegen. Diese Möglichkeiten gibt es in der alten Verordnung nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht damit zu rechnen, dass die Mitgliedstaaten ihre Wahlmöglichkeiten in Anspruch nehmen.

    Nationale Vorschriften können nach Abstimmung mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedsstaaten erlassen werden. Auch kann es nationale Regelungen für Vermittlungsgeschäfte, für die Durchfuhr oder für Technische Unterstützung geben.

    Welche AGG können Sie ab sofort nutzen?

    Die neue Dual-Use-Verordnung bringt auch Vorteile für Sie. Zum Beispiel können Sie nun diese allgemeinen Genehmigungen nutzen:

    • AG007
      • gewerbliche Produktentwicklung
      • Ansässigkeit Muttergesellschaft EU oder EU001-Land
      • Software muss wieder zurückgeführt werden.
    • AG008 Sie haben nun eine Wahlmöglichkeit, wenn sowohl EU 008 als auch die AG Nr. 16 infrage kommen.

    Welche Erleichterungen bietet die Dual-Use-Verordnung?

    Artikel 12 Abs. 3 gilt für Großprojekte, es ist eine Unterart der Einzel- bzw. Sammelgenehmigung. Die Neuerung ist, dass Ausfuhrgenehmigungen auch für Großprojekte beantragt werden können.

    Ferner ist ein Internal Control Program (ICP) nur bei der Verwendung von Sammelausfuhrgenehmigungen oder der Allgemeinen Genehmigung EU 007 im Anwendungsbereich der Dual-Use-Verordnung notwendig, also für Dual-Use-Güter.

    Machen Sie sich mit den Neuerungen vertraut. In den nächsten Wochen wird das BAFA Merkblätter und Leitfäden mit den Neuerungen veröffentlichen. Sollten Sie weitere Gesellschaften in der EU haben, so gilt die Dual-Use-VO dort genauso.