Fachbegriffe sind im Außenhandel und in Zusammenarbeit mit dem Zoll an der Tagesordnung. Hier finden Sie die Erklärung für die wichtigsten Zollbegriffe.
Zollbegriff | Erklärung des Zollbegriffes |
Amtsplatz | Plätze oder Räumlichkeiten eines Zollamtes bzw. einer Abfertigungsstelle, die zur Vornahme von Zollabfertigungen bestimmt sind. |
Ausfuhrzollstelle | Die Zollstelle (Inland), in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Ware verpackt oder verladen wird. |
Ausgangszollstelle | Die Zollstelle (an der Grenze), der die Waren zu gestellen sind, bevor diese das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. |
Beschau | Unter Beschau oder auch Zollbeschau versteht man die physische Warenkontrolle des Zolls. Er überprüft die Angaben in der Zollanmeldung und ob diese mit der gestellten Ware übereinstimmen. |
Beteiligten-Identifikationsnummer (BIN) | Die BIN ersetzt die handschriftliche Unterschrift beim elektronischen Nachrichtenaustausch. |
EMCS | EMCS ist die Abkürzung für „Excise Movement and Control System“. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren., |
Gestellung | Laut Zoll versteht man unter Gestellung die Mitteilung, dass sich eine ein- oder auszuführende Ware körperlich bei einer Zollstelle oder an einem zugelassenen Ort befindet. |
Manifest | Ein Manifest ist ein Verzeichnis aller geladenen Güter, die auf einem Schiff oder in einem Flugzeug transportiert werden. Nach vorheriger Bewilligung kann dieses Dokument zu Zollzwecken verwendet werden. Voraussetzung: Alle notwendigen Angaben, wie z.B. der Zollstatus der Waren und deren Nämlichkeitssicherung, sind enthalten. |
Nämlichkeit | Die Nämlichkeit regelt die Identität einer Ware, die im Rahmen eines Zollverfahrens eine Zollbehandlung durchlaufen muss. Durch Kennzeichnung (z. B. einer Plombe oder eines Siegels) wird sichergestellt, dass es sich um dieselbe (nämliche) Ware handelt. |
T1 | Das Dokument T1 ist ein Versandschein, der im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet wird. Soll Ware, die unverzollt ist und sich nicht im freien Verkehr befindet, zwischen zwei Staaten in der EU (innerhalb der EU bzw. in oder über einen EFTA-Staat) transportiert werden, wird im NCTS-Verfahren das T1 verwendet. |
Teilnehmer | Alle Zollbeteiligten, die im Zollsystem ATLAS elektronische Daten mit der Zollverwaltung austauschen. |
Vertretung | Im Zollrecht wird zwischen der direkten und indirekten Vertretung unterschieden. Handelt der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen, spricht man von einer direkten Vertretung. Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen. Das Risiko ist bei der indirekten Vertretung für den Vertreter sehr hoch – eine schriftliche Vollmacht des Vertretenden sollte vorliegen. |
Zollschuldner | Das Unternehmen oder die Person, die dem Zoll gegenüber zur Zahlung von Einfuhrabgaben verpflichtet ist – diese dem Zoll also schuldet. |
Zollverschluss | Um die Nämlichkeit der Ware zu sichern und die Ware unverändert und verschlossen dem Bestimmungszollamt zuzuführen, gibt es den Zollverschluss. Der Zollverschluss kann als Raumverschluss (bei Containerverschiffung z. B. eine Plombe) oder Packstückverschluss (bei physisch absicherbaren Verpackungen) erfolgen. Der Zollverschluss muss den Zollvorschriften entsprechen und von der Abgangszollstelle anerkannt worden sein. |