Die zolltarifliche Einreihung von Warenzusammenstellungen führt immer wieder zu Missverständnissen und Diskussionen. Häufig kommt es bereits bei der Beurteilung, ob es sich zolltariflich tatsächlich um eine Warenzusammenstellung handelt, zu Fehlinterpretationen. Wir liefern Ihnen hier die grundlegenden Informationen für Ihren Arbeitsalltag.
Wann darf ein Set aus mehreren Waren unter eine Zolltarifnummer eingereiht werden?
Gemäß dem Zolltarif der EU ist für jede Ware eine eigene, zutreffende Warennummer vorgesehen. In der Praxis kommt es allerdings regelmäßig vor, dass verschiedene Waren in einem Set als Warenzusammenstellung verkauft werden und es folglich mehrere Zolltarifpositionen für die im Set enthaltenen Waren gibt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kommt eine Einreihung sämtlicher Waren des Sets unter einer einzigen Zolltarifnummer in Betracht.
Das Problem: Bereits die Frage, ob eine Warenzusammenstellung im Sinne des Zolltarifs vorliegt, führt in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen.
Für die Einreihung einer Warenzusammenstellung ist die Allgemeine Vorschrift 3 anwendbar. Hiernach hat für die Einreihung der Warenzusammenstellung die Position Vorrang, deren Wortlaut eine genauere Warenbezeichnung enthält. Weiterhin ist geregelt, dass die Warenzusammenstellung nach dem Stoff und Bestandteil einzureihen ist, die ihr den wesentlichen Charakter verleihen.
Was sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Warenzusammenstellung?
Voraussetzung 1: Die vorliegende Warenzusammenstellung besteht aus mindestens zwei Waren, für die eine Einreihung in unterschiedliche Positionen in Betracht kommt.
Voraussetzung 2: Die Warenzusammenstellung besteht ausschließlich aus Waren, die zur Befriedigung eines speziellen Bedürfnisses oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt sind (gemeinsamer Zweck).
Hiervon gelten allerdings folgende Ausnahmen
- Eine Ware ist nebensächliches oder unbedeutendes Element der Warenzusammenstellung.
- Diese Ware ändert das Wesen der Warenzusammenstellung nicht.
- Diese Ware hat selbst nur einen geringen oder unbedeutenden eigenen Nutzen oder kann nur eingeschränkt verwendet werden.
- Der Wert dieser Ware ist im Vergleich zum Gesamtwert der Warenzusammenstellung zu vernachlässigen.
Voraussetzung 3: Die Warenzusammenstellung ist so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken direkt zur Abgabe an den Verbraucher eignet.