Grafik mit LKW und der Aufschrift: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: Voraussetzungen & Nachweis

Um den innergemeinschaftlichen Erwerb innerhalb der europäischen Union zu fördern, sind Lieferungen zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten steuerfrei. Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen hierfür gegeben sein. Welche das sind und was es genau mit der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf sich hat, erklären wir Ihnen hier.
Inhaltsverzeichnis

Was ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung?

Kommt es zu einer Lieferung von Waren, die zwischen mindestens zwei verschiedenen Ländern innerhalb der EU stattfindet, spricht man von einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Diese kommt dabei steuerfrei über die Grenze, sodass die Besteuerung erst im Bestimmungsland eintritt. Der Lieferant wird von der Umsatzsteuer befreit, wenn er nachweisen kann, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Beachten Sie jedoch, dass Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) Auswirkungen auf die aktuelle Steuerfreiheit haben können.

Wann liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

Um den Tatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung zu erfüllen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) befasst sich mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UstG), dort sind die gesetzlichen Grundlagen der Steuerbefreiung erfasst. Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der gesetzlichen Vorschriften.

Was sind die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung?

  • Die Lieferung findet innerhalb der EU zwischen zwei Mitgliedsstaaten statt, wird also von einem Mitgliedsstaat in den anderen transportiert.
  • Der Käufer ist eine juristische Person oder ein Unternehmen. Zum Zeitpunkt der Lieferung kann dies durch die gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) geprüft werden.
  • Es ist kein Zweifel daran zu erkennen, dass der Kunde die Ware nicht privat, sondern für sein Unternehmen erwirbt. Auch hier gibt die USt-IdNr. Auskunft über einen unternehmerischen Kauf.
  • Der Kunde ist dazu verpflichtet die Erwerbssteuer abzuführen, was auch an der USt-IdNr. erkennbar ist.
  • Die Ware ist umsatzsteuerbar. Das bedeutet, dass die Ware im Ursprungsland der Umsatzsteuer (USt) unterliegt.
  • Es liegen Nachweise über die Lieferung und Versendung vor und der Käufer ist klar darauf erkennbar. Welche Regelungen für die Nachweise gelten, erfahren Sie im unteren Abschnitt.

Die USt-IdNr. und deren Gültigkeit sollte sich der Lieferant beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen (geht auch online).

Erst wenn alle Punkte erfüllt sind, liegt innerhalb Deutschlands eine Steuerbefreiung der Umsatzsteuer vor. Dies tritt unabhängig davon ein, ob die Ware direkt in den anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt oder noch einen Umweg nimmt. Auch Nebenleistungen wie Verpackung, Transport und Versicherung sind ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Wann liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor?

Um das Ganze nochmal zusammenzufassen, sind hier die Beispiele, in denen keine Steuerbefreiung eintritt.

  • Bei Lieferungen ins EU-Ausland an Kunden, die keiner Erwerbssteuer unterliegen.
  • Bei Lieferungen an Privatpersonen.

Gibt es Sonderfälle bei der Steuerbefreiung?

Ja, auch Ausnahmen sind möglich. Hier muss sich der Lieferant vorab informieren, ob eine Steuerbefreiung vorliegt. Folgende Sonderfälle werden für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung berücksichtigt:

  1. Der Käufer ist eine juristische Person, jedoch kein Unternehmer. Dies können beispielsweise Vereine oder Gemeinden Beachten Sie hierbei, dass eine gültige ausländische USt-IdNr. vorliegt.
  2. Bei Lieferungen von Fahrzeugen an Privatpersonen, auch wenn diese über keine USt-IdNr. verfügen.
  3. In bestimmten Fällen der Werklieferung, die in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt. Der Steuerberater oder die Deutsche Auslandshandelskammer gibt hierzu weitere Auskunft.

Besteht eine Nachweispflicht für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferung?

Es besteht eine Nachweispflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen. Als Nachweis für die Steuerbefreiung muss der Verkäufer einen Belegnachweis und einen Buchnachweis vorlegen können. Dies ist gesetzliche Vorschrift laut § 17a bis 17c UstDV. Durch das Doppel der Rechnung und eine zusätzliche Bestätigung der Lieferzustellung ist der Verkäufer gut abgesichert.

Wie wird die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferung belegt?

Worauf es ankommt und wie eine solche Bestätigung aussehen kann, erklären wir hier:

  • Der Lieferant muss nachweisen, dass sein Käufer der Erwerbssteuer unterliegt.
  • Die Belege müssen eindeutig und leicht nachprüfbar
  • Der Lieferant ist dazu verpflichtet, jede innergemeinschaftliche Lieferung zu dokumentieren und an das Finanzamt zu melden. Diese monatliche sogenannte Zusammenfassende Meldung (ZM) dient dabei dem Datenaustausch und -abgleich.
  • Der Verkäufer muss zudem anhand eines Belegs nachweisen, dass die Ware tatsächlich in den anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert wurde.

Belegnachweis mit einer Gelangensbestätigung

Eine Gelangensbestätigung dient zusätzlich zum Doppel der Rechnung zulässig als Nachweis. Folgende Angaben sollte die Bescheinigung beinhalten, um nachzuprüfen, ob die Ware in das Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst hierbei das Inland der Bundesrepublik Deutschland und die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der EU-Mitgliedsstaaten.

  1. Anschrift und Name des Kunden
  2. die handelsübliche Bezeichnung, sowie Gegenstand und Menge der Lieferung (inklusive der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen nach § 1b Absatz 2 UstG)
  3. den Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands
  4. das Datum der Bestätigung
  5. die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

Belegnachweis mit einer Spediteurbescheinigung

Auch die Spediteurbescheinigung bestätigt die Zusendung der Ware. Um als Nachweis anerkannt zu werden, muss die Bescheinigung folgendes beinhalten:

  1. Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers inklusive Ausstellungsdatum
  2. Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung
  3. die handelsübliche Bezeichnung, sowie Menge des Gegenstands der Lieferung
  4. den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet
  5. den Monat, in dem die Ware beim Käufer eingetroffen ist
  6. eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, die Auskunft darüber gibt, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
  7. die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers

Nach § 17a UStDV sind weitere Nachweisebelege, wie beispielsweise Frachtdokumente wie der Frachtbrief, ein Versendungsprotokoll oder die Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters möglich. Das Bundessteuerblatt (BStBl.) empfiehlt jedoch die Nutzung einer Gelangensbestätigung oder einer Spediteurbescheinigung, um Auseinandersetzungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Buchnachweis durch Aufzeichnung der ausländischen USt-IdNr. des Kunden

Laut § 17c UStDV muss der Lieferant die Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch buchmäßig nachweisen. Unter anderem sollte der Buchnachweis folgende Angaben enthalten:

  • die ausländische USt-IdNr. des Kunden
  • den Gewerbezweig oder Beruf des Kunden
  • eine Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern über die Gültigkeit der USt-IdNr.

Achtung: Die Nachweispflicht sollte unbedingt berücksichtigt werden, andernfalls kann es auch noch Jahre später zu Umsatzsteuernachzahlungen kommen.

Wie wird die innergemeinschaftliche Lieferung verbucht?

Um die Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung korrekt zu verbuchen, sollte der Lieferant zusätzlich zu den Pflichtangaben weitere Infos mitaufführen. Welche das sind, erfahren Sie hier:

  • Die deutsche USt-IdNr. des Lieferanten (Rechnungsaussteller)
  • die gültige ausländische USt-IdNr. des Kunden (Rechnungsempfänger)
  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z.B. „innergemeinschaftliche Lieferung“).

Die Rechnung des Lieferanten wird ohne Umsatzsteuer erstellt und muss bis zum 15. des Folgemonats, an dem der Umsatz ausgeführt worden ist, ausgestellt werden.

Achtung: Laut § 14a UStG sind für innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen zusätzliche Rechnungsangaben Vorschrift.