Unionszollkodex: Die aktuellen Durchführungsvorschriften auf einen Blick

Unionszollkodex: Die aktuellen Durchführungsvorschriften auf einen Blick

Nach der Verabschiedung des Unionzollkodexes durch die Europäische Union am 12.10.1992 trat am 01.06.2016 eine vollständig überarbeitete Version in Kraft, die viele der alten Durchführungsvorschriften des UZK umwarf. Wir haben in diesem Artikel die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Durchführungsvorschriften vom Unionszollkodex zusammengestellt.

    Welche Rechtsänderungen zum Zollwert gibt der Unionszollkodex vor?

    Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhebung. Änderungen können sich demnach unmittelbar auf Ihre finanzielle Belastung auswirken. Mit der Anwendung des Unionszollkodex (UZK) stehen praxisrelevante zollwertrechtliche Neuerungen an, die Sie kennen sollten. Die Neuerungen betreffen die folgenden 2 Themenbereiche:

    1. Wegfall der Möglichkeit zur Anmeldung von Preisen aus Vorerwerbergeschäften (sogenannter First-Sale)
    2. Ausweitung der Hinzurechnung von Lizenzgebühren

    Wegfall vom Vorerwerbspreis bei der Zollanmeldung

    Die Vorerwerberpreis-Regelung war seit jeher umstritten. Unklar war auch lange, ob diese Einsparmöglichkeit mit dem UZK nun tatsächlich entfällt oder ob einflussreiche Lobbyverbände doch noch etwas erreichen könnten. Nun aber ist es gewiss: Die Anmeldung eines Vorerwerberpreises wird in Zukunft nicht mehr möglich sein. Eines der mächtigsten Instrumente, wenn es um zollwertrechtliche Gestaltungen bzw. die Einsparung von Zollabgaben geht, entfällt damit ersatzlos.

    Seit der Anwendung des UZK wird der Transaktionswert grundsätzlich zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt. Die entsprechenden Vorschriften finden Sie in Art. 128 Abs. 1 UZK-Implementation-Act (-IA).

    Erweiterung der Hinzurechnung von Lizenzgebühren

    Als Lizenzgebühren gelten grundsätzlich insbesondere Zahlungen, die zu leisten sind für die Nutzung von Rechten im Zusammenhang mit

    • der Herstellung der eingeführten Waren (insbesondere Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Herstellungs-Know-how) oder
    • dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware (insbesondere Warenzeichen, Gebrauchsmuster) oder
    • der Verwendung oder dem Weiterverkauf der eingeführten Ware (insbesondere Urheberrechte, untrennbar in der eingeführten Ware verkörperte Herstellungsverfahren), wenn diese Zahlung
    • sich auf die zu bewertende Ware bezieht und
    • nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.

    Wann ist die „Bedingung des Kaufgeschäftes“ erfüllt?

    Für Sie gilt demnach das folgende Prüfungsschema: Zu einer Änderung kommt es nun hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Bedingung des Kaufgeschäfts“, und zwar in den Fällen, in denen Lizenzgebühren an Dritte gezahlt werden.

    • Alte Regelung: Zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten, ist diese Zahlung nur dann zollwertrelevant, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.
    • Neue Regelung: Es ist nicht mehr Voraussetzung, dass der Verkäufer die Zahlung der Lizenzgebühr an die dritte Person verlangt. Art. 136 Abs. 4 Buchst. c) UZK-IA regelt, dass das Tatbestandsmerkmal „Bedingung des Kaufgeschäfts“ unter anderem bereits dann erfüllt ist, wenn der Käufer die Waren ohne Zahlung der Lizenzgebühr nicht erwerben könnte.
    Berücksichtigen Sie diese Neuerung unmittelbar in Ihren Prozessen. Verstöße gegen zollwertrechtliche Vorschriften können im schlimmsten Fall zu Bußgeld- oder sogar Strafverfahren führen – auch gegen Sie persönlich.

    Welche Änderungen müssen bei der Warenabfertigung beachtet werden?

    Hinsichtlich Ihrer Warenabfertigung ergeben sich zahlreiche Neuerungen. Die Rechtsgrundlagen änderten sich. Zumindest das Grundgerüst sollten Sie unbedingt parat haben. Nur wenn Sie die rechtliche Systematik verstehen, können Sie die neuen Bestimmungen anwenden und nur dann die folgeschweren Stolperfallen vermeiden.

    Summarische Eingangs- und summarische Ausgangsanmeldung (ASumA)

    Sie müssen auch weiterhin für Waren eine summarische Eingangsmeldung abgeben. Die entsprechenden Regeln dazu finden Sie nun in den Art. 127 ff. UZK. Auch ist weiterhin die Ankunft des Beförderungsmittels (nur noch bei Flugzeugen und Schiffen) der ersten Eingangszollstelle zu melden. Rechtsgrundlage dazu: Art. 133 UZK. Seit dem 1.1.2011 ist vor Ausfuhr einer Ware, für die keine Zollanmeldung mit den sicherheitsrelevanten Daten vorliegt, zudem eine ASumA abzugeben. Auch diese Regelung bleibt inhaltlich bestehen. Rechtsgrundlage: Art. 263 ff. UZK.

    Die summarische Eingangsmeldung liefert den Behörden Daten für die Risikoanalyse. Sie gehört zu den jüngeren Bestimmungen des Zollrechts. Hier wird auch weiterhin in der bereits bekannten Art verfahren. Nehmen Sie hier nur die geänderten Rechtsgrundlagen zur Kenntnis.

    Welche Vereinfachungen bei der Zollanmeldung gibt es?

    Mit Anwendung des UZK müssen Sie hier zwischen der sogenannten Standardzollanmeldung (Rechtsgrundlage: Art. 162 UZK) und Vereinfachungen unterscheiden. Zu den Vereinfachungen zählen künftig:

    • vereinfachte Zollanmeldungen, Art. 166 UZK
    • zentrale Zollanmeldung, Art. 179 UZK
    • Anschreibeverfahren, Art. 182 UZK
    • Selbstkontrolle, Art. 185 UZK

    Die bedeutendsten Verfahrenserleichterungen sind grundsätzlich AEO-zertifizierten Unternehmen vorbehalten. Denken Sie also über dieses Gütesiegel (sofern noch nicht zertifiziert) unbedingt nach.

    Die Vereinfachungen im Bereich der Zollanmeldungen gewinnen noch mehr an Bedeutung. Gerade die zentrale Zollanmeldung und die Selbstkontrolle haben das Potenzial, in der Praxis zum Wettbewerbsfaktor zu werden.

    Welche Neuerungen gibt es bei der vorübergehende Verwahrung?

    Die vorübergehende Verwahrung ist in Art. 144 UZK geregelt. Hinsichtlich der vorübergehenden Verwahrung ergeben sich zahlreiche praxisrelevante Neuerungen:

    • Die bisher erforderliche summarische Anmeldung entfällt.
    • Sie müssen nun eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgeben. Rechtsgrundlage: Art. 145 UZK.
    • Sie müssen die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung spätestens bei Gestellung der Waren abgeben. Das heißt: Auch künftig können Sie mit Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung konkludent gestellen.
    • Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, dürfen ausschließlich in bewilligten.
    • Lagerstätten gelagert werden. Rechtsgrundlage: Art. 147 UZK.
    • Sie kennen aus dem aktuell anzuwendenden ZK den sogenannten Verwahrungswechsel. Diese Regelung wurde mit dem UZK bedeutend erweitert. Sie können nun den Transport von Waren von einer Lagerstätte zu einer anderen mitbewilligen lassen. Rechtsgrundlage: Art. 148 UZK.
    • Die Frist zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung wird mit dem UZK auf einheitlich 90 Tage verlängert. Rechtsgrundlage: Art. 149 UZK.
    Aus den oben dargestellten Neuerungen im Bereich der vorübergehenden Verwahrung erhalten Sie einen neuen Gestaltungsspielraum. Die Kombination aus verlängerter Verwahrfrist und möglichem Transport innerhalb der vorübergehenden Verwahrung könnte für Sie das Zolllager- bzw. Versandverfahren überflüssig machen.

    Welche Änderungen gibt es beim zollrechtlichen Status?

    Aus dem derzeit anzuwendenden Zollrecht kennen Sie das Begriffspaar Gemeinschaftsware/Nichtgemeinschaftsware. Die bekannten Grundsätze dazu gelten auch mit der Anwendung des UZK weiter.

    Empfehlung: Tiefgreifende Veränderungen müssen Sie hierzu nicht berücksichtigen. An neue Begrifflichkeiten müssen Sie sich allerdings gewöhnen: Das oben genannte Begriffspaar wird durch Unionsware/Nicht-Unionsware ersetzt. Rechtsgrundlage: Art. 153 ff., 5 Nr. 23, 5 Nr. 24 UZK.

    Welche Zollverfahren fasst der Unionszollkodex zusammen?

    Im Bereich der Zollverfahren gibt es weitreichende Neuerungen. Die bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen wurden zu nun 3 Zollverfahren zusammengefasst (Rechtsgrundlage: Art. 5 Nr. 16 UZK):

    1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
    2. besondere Verfahren
    3. Ausfuhr

    Die Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr ist nun in Art. 201 f. UZK geregelt.

    Die vier Arten des besonderen Verfahrens

    1. Versand: Die Ihnen bekannten Grundsätze zum Versand werden prinzipiell beibehalten. Weitreichende praxisrelevante Neuerungen müssen Sie in diesem Bereich nicht berücksichtigen.
    2. Lagerung: Die Lagerung kennt nun die 2 Unterarten: „Zolllager“ und „Freizonen“. Die bisherige zollrechtliche Bestimmung „Verbringen von Waren in eine Freizone oder ein Freilager“ entfällt.
    3. Verwendung: Die Verwendung kennt die 2 Unterarten: „vorübergehende Verwendung“ und „Endverwendung“. Materielle Änderungen müssen Sie hier nicht berücksichtigen. Die Waren werden weiter zum freien Verkehr überlassen und bleiben unter zollamtlicher Überwachung (regelmäßig, bis der jeweilige Verwendungszweck endgültig erfüllt ist).
    4. Veredelung: Die Veredelung kennt die 2 Unterarten: „aktive Veredelung“ und „passive Veredelung“. Das „Umwandlungsverfahren“ und die „Zerstörung“ entfallen (Letztere wird nun als Veredelungsvorgang behandelt). Ebenso entfällt das Verfahren der Zollrückvergütung.

    Jede der 4 Arten erhält wiederum 2 Unterarten. Rechtsgrundlage: Art. 210 UZK.

    Differenzierung der Ausfuhr

    • Ausfuhr von Unionswaren, Rechtsgrundlage: Art. 269 UZK
    • Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren, Rechtsgrundlage: Art. 270 UZK. Ggf. ist eine ASumA abzugeben (vgl. erste summarische Eingangsanmeldung). Und zwar dann, wenn keine Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird. Rechtsgrundlage: Art. 271 UZK.
    • Die Hinterlegung einer Sicherheit für bestimmte Fälle wird nun vorausgesetzt. Art. 211 Abs. 3 lit. c UZK regelt, dass eine Sicherheit (Art. 89 UZK) geleistet werden muss, wenn Waren in ein besonderes Verfahren überführt werden und die Möglichkeit einer Zollschuldentstehung besteht.
    Haben Sie aktuell Zollverfahren bewilligt, sollten Sie unmittelbar die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen prüfen. Lassen Sie hier keine Zeit verstreichen. Die Umstellung der entsprechenden Prozesse nimmt erfahrungsgemäß eine erhebliche Zeit in Anspruch.

    Welche Vorschriften gibt der Unionszollkodex zur Zollschuldentstehung vor?

    Beachten Sie auch hinsichtlich der Zollschuldentstehung verschiedene Neuerungen:

    • Die Zollschuldentstehungstatbestände werden gebündelt. Die Tatbestände bei der Zollschuldentstehung infolge einer Zollanmeldung werden in Art. 77 UZK geregelt. Die Entstehungstatbestände bei Verstößen werden in Art. 79 UZK gebündelt.
    • Vertreter werden umfassend in die Verantwortung genommen. Zollschuldner wird nunmehr auch die Person, die die erforderlichen Angaben bei der Zollanmeldung wissentlich falsch angibt. Voraussetzung: Die falschen Angaben führen dazu, dass eine Abgabenverkürzung (auch teilweise) eintritt. Diese Person muss wissentlich vorgegangen sein (oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Angaben unrichtig waren).
    • Auch die Heilungsmöglichkeiten werden erweitert. Wesentliche Grundvoraussetzung: Die Verstöße gegen die Zollvorschriften dürfen nicht vorsätzlich begangen worden sein. Die Erlöschenstatbestände werden nun in Art. 124 UZK gebündelt. Auch ein Erlöschen der Zollschuld bei vorschriftswidrigem Verbringen bzw. Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung wird nun grundsätzlich ermöglicht.