Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet ATA

Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet ATA

Möchten Sie Waren vorübergehend ins Ausland verbringen, können Sie in vielen Fällen das Carnet A.T.A. verwenden. Es besteht für Sie auch die Möglichkeit, Waren ohne Carnet A.T.A. zu versenden; dazu müssen Sie eine Sicherheit hinterlegen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Ware um Gemeinschaftsware handelt.

    Wann dürfen Sie Waren auch ohne Carnet ATA vorübergehend versenden?

    Checkliste vorübergehende Verbringung ohne Carnet A.T.A.
    Prüfen Sie die Vorschriften, die für das jeweilige Empfängerland für die vorübergehende Verwendung von Waren bestehen. Diese variieren von Land zu Land. So können Sie bei Auslandsmessen z. B. den Messeausrichter kontaktieren oder in den Einfuhrbestimmungen des Landes nach bestehenden Bedingungen suchen, beispielsweise in der Marktzugangsdatenbank der EU.
    Führen Sie eine ausführliche Exportkontrolle durch und beantragen Sie bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware rechtzeitig eine Ausfuhrgenehmigung.
    In Fällen von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren ist grundsätzlich eine Ausfuhranmeldung zu erstellen, auch wenn diese unter einem Warenwert von 1.000 € oder einem Gewicht von 1.000 kg liegt.
    Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist ab einem Warenwert von 1.000 € oder einem Gewicht von 1.000 kg notwendig.
    Stellen Sie eine Pro-forma-Rechnung aus. Je nach Empfängerland sollten Sie diese in englischer oder anderer entsprechender Sprache ausstellen. Die Pro-forma-Rechnung muss den Vermerk „zur vorübergehenden Verwendung“ (englisch: temporary importation) ausweisen. Zusätzlich ist die Angabe der Verwendung der Güter – beispielsweise Nutzung bei einer Messe oder Ausstellung – erforderlich.   Hierzu einige Beispiele Warenmuster (englisch: samples) Messe (englische: fair/exhibition) Berufsausrüstung (englisch: professional equipment) Auf der Pro-forma-Rechnung ist noch folgender Vermerk anzubringen: „Kein Handelswert – nur für Zollzwecke“ oder in Englisch: „no commercial value – only for customs purposes“
    Legen Sie Dokumente zur vorübergehenden Verwendung vor. Das kann z. B. eine Einladung zur Messe oder Ausstellung oder die Kopie Ihres Auftrags sein, für welchen die Berufsausrüstung mitgeführt werden soll.

    Wozu benötigen Sie das INF.3-Formular für die vorübergehende Ausfuhr?

    Verwenden Sie das INF.3-Formular, können Sie mit diesem Papier bei der Wiedereinfuhr nachweisen, dass Sie die Ware ausgeführt haben. Zur Festlegung der Identität ist die Ware vorab Ihrem Zollamt vorzuführen. Führen Sie die Waren nach der vorübergehenden Verbringung wieder ein, fallen für die Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Das Formular INF.3 müssen Sie bei der Zollabfertigung der Ausfuhr Ihrer Ware vorlegen.

    Eine Einfuhr von Waren (sogenannte Rückware) ohne Zollabgaben ist nur unter diesen Voraussetzungen möglich:

    • Die Ware muss sich im unveränderten Zustand befinden,
    • die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 3 Jahren nach der Ausfuhr erfolgen.

    Führen Sie die Waren wieder in die EU ein, legen Sie die Durchschrift der INF.3 bei der Eingangszollstelle vor. Beachten Sie, dass die Ware genau beschrieben sein muss, sodass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Bei der Wiedereinfuhr muss einwandfrei überprüfbar sein, dass es sich um dieselbe Ware handelt. Fordern Sie ein INF.3-Formular nur an, wenn kein anderer geeigneter Ausfuhrnachweis vorliegt.

    Legen Sie bei der Einfuhrabfertigung die laut Einfuhrbestimmungen für das Empfängerland geforderten Dokumente vor. Beim Zollamt im Einfuhrland muss die Ware zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Oft ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung notwendig. Je nach Empfängerland ist die Beauftragung eines Zollagenten sinnvoll.

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