Seit 1. Januar 2021 ist die Übergangsphase für das Vereinigte Königreich (GB) abgelaufen. Nun gelten die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für Drittländer. Das bedeutet für Sie, dass Sie in Ihren Systemen einiges umstellen müssen. Damit Sie hier nichts vergessen, habe ich Ihnen kurz das Wichtigste in der Übersicht zusammengefasst.
Übersicht: Diese Änderungen bei der Einfuhr müssen Sie jetzt beachten
GB gilt nun bei der Einfuhr als Drittland. In der Zollanmeldung geben Sie als Ländercode „GB“ ein. Dies alles gilt jedoch nicht für Nordirland. Nordirland bleibt zwar Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, wird jedoch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.
Sie müssen jetzt zudem wie bei jedem Drittland die Anmelde- und Vorlagepflichten für Dokumente nach dem Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht sowie für Verbote und Beschränkungen beachten. Zudem müssen Sie eine ESumA für Ihre erwartete Sendung aus GB abgeben.
Bedenken Sie auch, dass alle EORI-Nummern aus GB am 31.12.2020 beendet wurden. Haben Sie in Ihren Zollanmeldungen vor Gestellung oder vorzeitige SumA gesendet, in denen eine GB-EORI-Nummer verwendet wurde (z. B. als Anmelder, Vertreter oder für Rechnung), haben diese keine Gültigkeit mehr.
Bei Versand keine Änderungen durch Brexit
Hier müssen Sie nichts beachten, da GB dem Gemeinsamen Versandübereinkommen beigetreten ist und so die laufenden Versandverfahren weiterlaufen können.
Ausfuhr: Das ändert sich durch den Brexit
Führen Sie Waren nach GB aus, müssen Sie nun bei den Ausfuhrvorgängen als Bestimmungsland „GB“ eintragen und als Art der Anmeldung „EU“.
Vergessen Sie nicht bei der Ausfuhr nach GB Genehmigungspflichten zu prüfen.
Diese Besonderheiten gelten für einzelne Warengruppen
Warengruppe | Besonderheiten |
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Export von Lebensmitteln, Getränken oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
Empfehlung: Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Kunden, welche Besonderheiten speziell für diese Warengruppe gelten. So stellen Sie sicher, dass es keine Probleme bei der Einfuhr gibt |
Pflanzen und Pflanzenprodukte | Seit dem 1.1.2021 gelten für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, Obst und Gemüse zwischen der EU und dem VK neue phytosanitäre Bedingungen. Dazu können auch Pflanzengesundheitszeugnisse gehören.
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Tiere und Tierprodukte |
Nun gelten neue gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Voraussichtlich werden im Laufe des Jahres Gesundheitszeugnisse für die Ausfuhr notwendig. Geplant ist eine schrittweise Einführung. Bei der Einfuhr in die EU gehören Kontrollen an der EU-Grenzkontrollstelle zum Abwicklungsprozess. Nähere Informationen für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten finden Sie unter diesem Link: https://bit.ly/37m9Ll1 |
Hergestellte Waren |
Je nach Art Ihrer Waren, können Änderungen bei der Abwicklung hinzukommen.
Details über das Inverkehrbringen von hergestellten Waren in das VK finden Sie hier: https://www.gov.uk/guidance/placing-manufactured-goods-on-the-market-in-great-britain-from-1-january-2021 |
Energieverbrauchsrelevante Produkte |
Seit dem 1.1.2021 müssen Produkte aus dieser Warengruppe bei der Einfuhr in das VK den geltenden Vorschriften im VK entsprechen. Konforme Produkte, die vor dem 1.1.2021 auf den Markt gebracht worden sind (mit EU-Flaggen auf den Energieetiketten), können auch nach der Übergangsphase weiterhin im Umlauf bleiben. Bringen Sie Produkte in Nordirland auf den Markt, müssen diese den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Dazu zählen die EU-Flagge und die QR-Codes, welche zu den notwendigen Produktinformationen in der EPREL-Datenbank führen. Regelungen für energieverbrauchsrelevante Produkte finden Sie unter diesem Link: https://bit.ly/364Hqjw |
Einfuhr von Waren, die Ausfuhrkontrollen unterliegen |
Lieferungen in das VK unterliegen seit dem 1.1.2021 Ausfuhrkontrollen. Somit können Ausfuhrgenehmigungen erforderlich sein. Führen Sie eine Exportkontrolle durch und prüfen Sie, ob eine Ausfuhrgenehmigung für Ihre Warenlieferung erforderlich ist. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de →Ausfuhrkontrolle. Hier finden Sie die Regelungen für das VK zu Ein- und Ausfuhrgenehmigungen: https://www.gov.uk/government/publications/the-border-operating-model |
Holz | Zum 1.1.2021 müssen Sie beim Handel mit Holz (Im- und Export) eine Sorgfältigkeitsprüfung durchführen. Genaue Informationen über Umfang und Art erhalten Sie hier: https://www.gov.uk/guidance/trading-timber-imports-and-exports-from-1-january-2021 |
Dienstleistungsverkehr mit dem VK |
Die Änderungen ab dem 1.1.2021 können sich auf Ihren Geschäftsablauf auswirken. Betroffen sind Sie u. a., wenn
Informieren Sie sich dazu über die im VK geltenden Vorschriften und Visabestimmungen. Klären Sie ab, wie die Änderungen sich auf Ihr Unternehmen auswirken und inwieweit Anpassungen erforderlich sind. Kontaktieren Sie dazu die Auslandshandelskammer: https://grossbritannien.ahk.de/ |
Urheberrecht und nicht eingetragene Geschmacksmuster |
Da sich Änderungen auf die grenzüberschreitenden EU-Urheberrechtsregelungen auswirken können, prüfen Sie, ob Ihre vorhandenen Zulassungen weiterhin ausreichen. Es ist möglich, dass nicht eingetragene Geschmacksmuster nicht mehr geschützt sind. Hier finden Sie die Änderungen der Regelungen zum Urheberrecht zum 1.1.2021: https://bit.ly/3q1qMcE Vorschriften zum Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster finden Sie unter: https://www.gov.uk/guidance/changes-to-copyright-law-after-the-transition-period |
Umsatzsteuer |
Versenden Sie Pakete an Käufer im VK, muss eine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden, wenn Sie
Versenden Sie Pakete mit einem Warenwert von über 135 GBP, sind die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Zollabgaben vom Käufer der Ware im VK zu entrichten. Diese werden durch den Paketdienstleister einbehalten. |
Übermittlung personenbezogener Daten |
Stellen Sie sich auf Änderungen ein, wenn Sie weiterhin personenbezogene Daten an andere Unternehmen oder Organisationen mit Sitz im VK übermitteln müssen. Klären Sie ab, inwieweit Datenschutz und Datenübermittlung den erforderlichen Bestimmungen entsprechen. Empfehlung: Halten Sie Rücksprache mit der für Sie zuständigen Datenschutzbehörde. So stellen Sie sicher, dass Sie weiterhin alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Die für Ihr Bundesland zuständige Behörde finden Sie unter: https://bit.ly/361qQ48 |