Brexit: Neue Regeln zur Einfuhr und Ausfuhr nach Großbritannien

Brexit: Neue Regeln zur Einfuhr und Ausfuhr nach Großbritannien

Seit 1. Januar 2021 ist die Übergangsphase für das Vereinigte Königreich (GB) abgelaufen. Nun gelten die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen für Drittländer. Das bedeutet für Sie, dass Sie in Ihren Systemen einiges umstellen müssen. Damit Sie hier nichts vergessen, habe ich Ihnen kurz das Wichtigste in der Übersicht zusammengefasst.

    Welche Einfuhrbestimmungen aus Großbritannien gelten?

    GB gilt nun bei der Einfuhr als Drittland. In der Zollanmeldung geben Sie als Ländercode „GB“ ein.

    Der neue Ländercode „XU“ (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland) darf nicht in Zollanmeldungen verwendet werden. Lassen Sie sich hier nicht verwirren. Es bleibt bei der Codierung „GB“.

    Sie müssen jetzt zudem wie bei jedem Drittland die Anmelde- und Vorlagepflichten für Dokumente nach dem Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht sowie für Verbote und Beschränkungen beachten. Zudem müssen Sie eine ESumA für Ihre erwartete Sendung aus GB abgeben.

    Haben Sie im alten Jahr eine ESumA abgegeben und erwarten die Sendung erst jetzt im neuen Jahr, dann müssen Sie eine neue ESumA erstellen. Sie können Ihre Ankunftsanzeige bzw. SumA nicht auf eine ESumA des alten Jahres beziehen.

    Bedenken Sie auch, dass alle EORI-Nummern aus GB am 31.12.2020 beendet wurden. Haben Sie in Ihren Zollanmeldungen vor Gestellung oder vorzeitige SumA gesendet, in denen eine GB-EORI-Nummer verwendet wurde (z. B. als Anmelder, Vertreter oder für Rechnung), haben diese keine Gültigkeit mehr.

    Einfuhr aus Nordirland: Welche Zollbestimmungen gelten?

    Alle neuen Einfuhrbestimmungen von Großbritannien gelten nicht für Nordirland. Nordirland bleibt zwar Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, wird jedoch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.

    Welche Regeln gelten beim Versand aus Großbritannien?

    Hier müssen Sie nichts beachten, da GB dem Gemeinsamen Versandübereinkommen beigetreten ist und so die laufenden Versandverfahren weiterlaufen können.

    Was ist beim Ausfuhr nach Großbritannien zu beachten?

    Führen Sie Waren nach GB aus, müssen Sie nun bei den Ausfuhrvorgängen als Bestimmungsland „GB“ eintragen und als Art der Anmeldung „EU“.

    Beachten Sie auch hier, dass Lieferungen nach Nordirland als Verbringung in einen Mitgliedstaat der EU gelten und Sie somit keine Ausfuhranmeldung benötigen.

    Vergessen Sie nicht bei der Ausfuhr nach GB Genehmigungspflichten zu prüfen.

    Haben Sie bereits Verbringungsgenehmigungen mit Bestimmungsland „GB“, dann werden diese nun automatisch Ausfuhrgenehmigungen und Sie können sie weiter nutzen.

    Welche Besonderheiten gelten für einzelne Warengruppen bei der Einfuhr oder Ausfuhr nach Großbritannien?

    Export von Lebensmitteln, Getränken oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    • Prüfen Sie die Einfuhrbestimmungen für die Produkte. Dazu kann z. B. eine besondere Etikettierung für Lebensmittel gehören.
    • Klären Sie ab, welche Dokumente, Zertifikate oder Lizenzen für die Einfuhr notwendig sind.
    • Machen Sie eine Voranmeldung an die britischen Behörden über die Einfuhr der Produkte.

    Empfehlung: Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Kunden, welche Besonderheiten speziell für diese Warengruppe gelten. So stellen Sie sicher, dass es keine Probleme bei der Einfuhr gibt.

    Pflanzen und Pflanzenprodukte

    Seit dem 1.1.2021 gelten für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, Obst und Gemüse zwischen der EU und dem VK neue phytosanitäre Bedingungen. Dazu können auch Pflanzengesundheitszeugnisse gehören.

    • Fragen Sie die für Ihr Bundesland zuständige Behörde für Pflanzengesundheit, ob für Ihre Ware ein Pflanzengesundheitszeugnis notwendig ist.
    • Klären Sie ab, ob Laboruntersuchungen Ihrer Pflanzen notwendig sind. Dies kann erforderlich sein, um sicherzustellen, dass diese frei von Krankheiten oder Schädlingen sind.
    • Falls notwendig, beantragen Sie das Pflanzengesundheitszeugnis bei Ihrer zuständigen Behörde vor Ausfuhr der Ware.

    Nähere Informationen für die Einfuhr dieser Produktgruppe in das VK finden Sie hier.

    Tiere und Tierprodukte

    Nun gelten neue gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Voraussichtlich werden im Laufe des Jahres Gesundheitszeugnisse für die Ausfuhr notwendig. Geplant ist eine schrittweise Einführung.

    Bei der Einfuhr in die EU gehören Kontrollen an der EU-Grenzkontrollstelle zum Abwicklungsprozess. Nähere Informationen für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten finden Sie hier.

    Hergestellte Waren

    Je nach Art Ihrer Waren, können Änderungen bei der Abwicklung hinzukommen.

    • Klären Sie ab, welche Produktkennzeichnung, Verpackung oder Etikettierung für Ihre Waren ab sofort notwendig sind.
    • Prüfen Sie, ob Genehmigungen oder Zertifizierungen erforderlich sind.
    • Erfragen Sie, ob Sie eine Registrierung im VK vornehmen müssen.
    • Ziehen Sie in Erwägung, einen Rechtsvertreter mit Sitz im VK zu ernennen.
    • Stimmen Sie mit Ihrem Vertragspartner ab, ob und in welchem Umfang sich die rechtlichen Verantwortlichkeiten beider Geschäftspartner verändern.

    Details über das Inverkehrbringen von hergestellten Waren in das VK finden Sie hier.

    Energieverbrauchsrelevante Produkte

    Seit dem 1.1.2021 müssen Produkte aus dieser Warengruppe bei der Einfuhr in das VK den geltenden Vorschriften im VK entsprechen.

    Konforme Produkte, die vor dem 1.1.2021 auf den Markt gebracht worden sind (mit EU-Flaggen auf den Energieetiketten), können auch nach der Übergangsphase weiterhin im Umlauf bleiben.

    Bringen Sie Produkte in Nordirland auf den Markt, müssen diese den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Dazu zählen die EU-Flagge und die QR-Codes, welche zu den notwendigen Produktinformationen in der EPREL-Datenbank führen.

    Regelungen für energieverbrauchsrelevante Produkte finden Sie hier.

    Einfuhr von Waren, die Ausfuhrkontrollen unterliegen

    Lieferungen in das VK unterliegen seit dem 1.1.2021 Ausfuhrkontrollen. Somit können Ausfuhrgenehmigungen erforderlich sein. Führen Sie eine Exportkontrolle durch und prüfen Sie, ob eine Ausfuhrgenehmigung für Ihre Warenlieferung erforderlich ist.

    Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de →Ausfuhrkontrolle.

    Hier finden Sie die Regelungen für das VK zu Ein- und Ausfuhrgenehmigungen.

    Ausfuhr und Einfuhr von Holz

    Zum 1.1.2021 müssen Sie beim Handel mit Holz (Im- und Export) eine Sorgfältigkeitsprüfung durchführen. Genaue Informationen über Umfang und Art erhalten Sie hier.

    Dienstleistungsverkehr mit dem Vereinigten Königreich

    Die Änderungen ab dem 1.1.2021 können sich auf Ihren Geschäftsablauf auswirken. Betroffen sind Sie u. a., wenn

    • Ihr Unternehmen eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft im VK besitzt.
    • Ihr Unternehmen im Bereich Dienstleistungen im VK tätig ist.
    • ein Zusammenschluss mit einem Unternehmen mit Sitz im VK in Planung ist.
    • Ihre Mitarbeiter aus geschäftlichen Gründen in das VK reisen.
    • Sie oder Ihre Mitarbeiter Dienstleistungen in einem im VK reglementierten Beruf erbringen.

    Informieren Sie sich dazu über die im VK geltenden Vorschriften und Visabestimmungen. Klären Sie ab, wie die Änderungen sich auf Ihr Unternehmen auswirken und inwieweit Anpassungen erforderlich sind. Kontaktieren Sie dazu die Auslandshandelskammer.

    Urheberrecht und nicht eingetragene Geschmacksmuster

    Da sich Änderungen auf die grenzüberschreitenden EU-Urheberrechtsregelungen auswirken können, prüfen Sie, ob Ihre vorhandenen Zulassungen weiterhin ausreichen. Es ist möglich, dass nicht eingetragene Geschmacksmuster nicht mehr geschützt sind. Hier finden Sie die Änderungen der Regelungen zum Urheberrecht zum 1.1.2021.

    Vorschriften zum Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster finden Sie hier.

    Umsatzsteuer

    Hier informieren Sie sich über die neuen Vorschriften zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer von Produkten, die Sie an britische Abnehmer versenden.

    Um nähere Informationen zur Beantragung der Erstattung von Umsatzsteuer für Waren und Dienstleistungen, die Sie ab dem 1.12021 von britischen Anbietern kaufen, zu erhalten, klicken Sie hier.

    Versenden Sie Pakete an Käufer im VK, muss eine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden, wenn Sie

    • Ihren Firmensitz nicht innerhalb des VK haben.
    • Waren im Wert von 135 GBP oder weniger als Paket in das VK versenden.

    Versenden Sie Pakete mit einem Warenwert von über 135 GBP, sind die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Zollabgaben vom Käufer der Ware im VK zu entrichten. Diese werden durch den Paketdienstleister einbehalten.

    Übermittlung personenbezogener Daten

    Stellen Sie sich auf Änderungen ein, wenn Sie weiterhin personenbezogene Daten an andere Unternehmen oder Organisationen mit Sitz im VK übermitteln müssen. Klären Sie ab, inwieweit Datenschutz und Datenübermittlung den erforderlichen Bestimmungen entsprechen.

    Empfehlung: Halten Sie Rücksprache mit der für Sie zuständigen Datenschutzbehörde. So stellen Sie sicher, dass Sie weiterhin alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Die für Ihr Bundesland zuständige Behörde finden Sie hier.