
ATLAS-Ausfuhranmeldung: Anleitung und Tipps
Was genau ist die ATLAS-Ausfuhranmeldung und wofür wird sie gebraucht? In diesem Artikel finden Sie eine Anleitung, Tipps und Tricks zur ATLAS-Ausfuhranmeldung.
Was versteht man unter der ATLAS-Ausfuhr?
Mit der ATLAS-Ausfuhr können Sie unter anderem summarische Anmeldungen (Eingangs- und Ausgangsanmeldungen), summarische Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die verschiedenen Zollverfahren bearbeiten und unmittelbar in elektronischer Form an die Zollverwaltung übermitteln.
Die Antworten der Zollverwaltung – z. B. in Form von Bescheiden – erhalten Sie dann ebenfalls über ATLAS. Um ATLAS nutzen zu können, müssen Sie natürlich über entsprechende IT-Voraussetzungen (Hard- und Software) verfügen.
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Welche Softwareanbieter bieten die ATLAS-Ausfuhr an?
Um ATLAS zu verwenden, benötigen Sie eine von der Zollverwaltung zertifizierte Software. Das Zertifizierungsverfahren wird dabei für jedes ATLAS Release eigenständig durchgeführt. Die Zollverwaltung veröffentlich auf ihrer Internetseite entsprechende Listen. Diese Listen sind derzeit grundsätzlich in 4 Bereiche gegliedert: ATLAS 8.7, ATLAS 8.8, AES 2.3 und AES 2.4. Die entsprechenden Listen enthalten Anbieter zertifizierter Software (die der Veröffentlichung zugestimmt haben), die Sie in den meisten Fällen bezahlen müssen.
In der Folge lassen wir die kostenpflichtigen Programme außen vor und beschäftigen uns stattdessen mit der kostenlos verfügbaren Internet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA+) des Zolls.
Welche Daten müssen Sie bei der elektronischen Ausfuhranmeldung angeben?
Im Folgendem haben wir Ihnen zusammengestellt, welche Informationen Sie hinsichtlich der einzelnen Felder bereitstellen müssen.
Datenfeld | Diese Informationen müssen Sie bereitstellen |
Detail | Hier müssen Sie das Güterkennzeichen (also die Listenposition) angeben. Achten Sie hier unbedingt auf Groß- und Kleinschreibung! Diese Angabe muss zwingend mit den Angaben in Ihrer Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen. |
Referenz | Die Unterlagenreferenz setzt sich aus 3 einzelnen Angaben zusammen: Der Antragsnummer Ihrer Ausfuhrgenehmigung (7- oder 8-stellig). Dem Genehmigungstyp („DE“ oder „EU“). Dieser ergibt sich aus dem Rechtskreis der zugrunde liegenden Rechtsnorm. Bei einer Genehmigung nach deutschem Recht ist somit „DE“ anzumelden, Genehmigungen nach Gemeinschaftsrecht sind mit „EU“ zu kennzeichnen. Der Güterposition der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung. Die Angabe erfolgt 3-stellig (z. B. für Güterposition 3: Angabe „003“) . |
Zusatz | Dieses Datenfeld ist vorgesehen für ergänzende Angaben des Anmelders (maximal 35 Zeichen). Hier ist beispielsweise die Verwendung von Allgemeinen Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten zu erklären. |
Gültig bis | Hier ist das Gültigkeitsende der Ausfuhranmeldung anzugeben. |
Wert | Hier ist der tatsächliche Wert der von der Ausfuhranmeldung erfassten Güter anzugeben. Der Wert der Güter ist regelmäßig der Rechnungsbetrag. Kann der Wert nicht festgestellt werden, etwa weil kein Kaufgeschäft vorliegt, ist der statistische Wert der Güter im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 2 Abs. 23 Außenwirtschaftsgesetz) heranzuziehen. |
Maßeinheit | Hier ist die in der Ausfuhrgenehmigung bezeichnete Maßeinheit anzugeben, sofern hinsichtlich der entsprechenden Güterposition eine mengenmäßige Begrenzung festgelegt wurde. |
Menge | Hier ist die zur Ausfuhr bestimmte Menge an Gütern anzugeben, sofern hinsichtlich der entsprechenden Güterposition eine mengenmäßige Begrenzung festgelegt wurde. |
3 Tipps: Wie beschleunigen Sie die elektronische Ausfuhranmeldung?
Die Abwicklung der elektronischen Ausfuhranmeldung dauert oft lang und Informationen müssen mühsam zusammengesucht werden. Mit ein wenig Vorbereitung können Sie sich wertvolle Zeit und mühselige Rückfragen sparen.
Tipp 1: Legen Sie sich Stammdaten an
Nutzen Sie die Option zur Eingabe von Stammdaten. Legen Sie Kundenadressen und Waren im System an. Das ist schnell erledigt und erspart Ihnen später, diese bei jedem Mal wieder neu eingeben zu müssen. Gehen Sie dazu auf der Startseite zu dem Bereich „Stammdaten“ und wählen Sie z. B. den Punkt „Adressen anlegen“ aus. Sie können dort die Adresse Ihres Kunden eingeben. Zusätzlich vorhanden ist das Feld „TIN“ – die Abkürzung steht für Teilnehmeridentifikationsnummer. Durch das „TIN“-Feld haben Sie die Möglichkeit, Ihren Kunden eine Zuordnungsnummer zuzuweisen. Verwenden Sie beispielsweise hier die Kundennummer Ihres Kunden, sind die Daten schnell und übersichtlich strukturiert.
Später können Sie in Ihrer Ausfuhranmeldung bei der Eingabe des Empfängers das Menüfeld öffnen (Kästchen mit 3 Punkten). Wählen Sie hier Ihren Kunden aus oder geben Sie die TIN ein. Die Daten werden dann in Ihrer Ausfuhranmeldung übernommen. Bei den Waren können Sie die Stammdaten für die Ware unter dem Menüfeld „Warenbezeichnung“ auswählen.
Tipp 2: Ähnliche Ausfuhranmeldungen können Sie duplizieren
Haben Sie wiederkehrende Ausfuhranmeldungen zu erstellen (Kunde und Ware) oder ähnliche Sendungen, können Sie bestehende Ausfuhranmeldungen duplizieren und neu nutzen. Sie können die Datei kopieren und darin eventuell notwendige Modifizierungen vornehmen. Vermeiden Sie aber das Einschleichen von Fehlern bei der Zollanmeldung durch beispielsweise das Kopieren der Ausfuhranmeldung und überprüfen Sie gründlich, ob alle bestehenden Daten auch für die neu zu erfolgende Sendung gelten.
So duplizieren Sie Ihre Ausfuhranmeldung (IAA-Plus)
- Suchen Sie den Vorgang, den Sie in Ihrer IAA-Plus-Anwendung wiederverwenden möchten.
- Wählen Sie die MRN-Nummer (Vorgangsnummer) der Ausfuhranmeldung aus und speichern Sie sie auf Ihrem PC.
- Gehen Sie nun auf den Button „AM in die IAA-Plus laden“.
- Laden Sie nun die auf Ihrem PC gespeicherte Datei hoch.
- Das System prüft nun, ob die ausgewählte Datei verwendet werden kann.
- Falls nein, wählen Sie einen anderen Ausfuhrvorgang aus oder erstellen Sie eine neue Ausfuhranmeldung.
- Falls ja, wählen Sie den Punkt „Generieren einer neuen Ausfuhranmeldung“ aus.
- Die Ausfuhranmeldung wird übernommen und kann entsprechend bearbeitet werden.
- Nehmen Sie notwendige Änderungen vor und kontrollieren Sie alle Angaben.
Tipp 3: Bereiten Sie die Erstellung der Ausfuhranmeldung vor
Diese Checkliste hilft Ihnen, vorab alle benötigten Informationen und Unterlagen für die Zollanmeldung zusammenzustellen. So ersparen Sie sich lästige Rückfragen.
Halten Sie Ihre Anmeldedaten bereit. Um mit der Eingabe zu beginnen, benötigen Sie die
- EORI-Nummer
- PIN
- Elster-Zertifikat bzw. Elster-Stick
Prüfen Sie, ob alle erforderlichen Informationen/Unterlagen vorliegen. Dazu gehören unter anderem:
- Ausfuhr- und Ausgangszollstelle
- Gewichte
- Verpackungsdaten
- Lieferbedingung
- Zolltarifnummern der einzelnen Packstücke
- Rechnungsnummer, Rechnungsbetrag
- statistischer Wert der Sendung
- Transportart
- exakte Warenbezeichnung
Exportkontrolle
- Ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig oder die Lieferung verboten oder ergeben sich weitere Verpflichtungen aus der Exportkontrolle (z. B. Unterrichtungspflichten)? Dies kann z. B. bei gelisteten Dual-Use- oder Rüstungsgütern in Embargostaaten der Fall sein.
- Liegt bei einer Genehmigungspflicht die benötigte Ausfuhrgenehmigung bereits vor?
- Berücksichtigen Sie bei der Eingabe die Daten zur Ausfuhrgenehmigung (Detail, Referenz, Zusatz, gültig bis und Wert) und zu den Codierungen.
- Gibt es notwendige firmenspezifische Angaben, die Sie berücksichtigen müssen?
Wie melden Sie Ihre Einzelgenehmigungen bei der ATLAS-Ausfuhr richtig an?
Haben Sie für einen geplanten Export eine Einzelgenehmigung erhalten, müssen Sie diese Genehmigung im Rahmen Ihrer Ausfuhranmeldung erklären. Gerade hinsichtlich dieser Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr bestehen immer wieder Unsicherheiten – das zeigen aktuell vermehrte Anfragen zu diesem Thema in der Redaktion. Wir haben deshalb die folgende Übersicht über die Codierungen für Sie vorbereitet:
Codierung | Beschreibung |
X002/DEE | Einzelausfuhrgenehmigung für Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO Genehmigungspflicht nach Art. 3 EG-Dual-Use-VO |
X002/EU | Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-VO sowie für nicht gelistete Güter Genehmigungspflichten nach Art. 3 EG-Dual-Use-VO sowie Art. 4 EG-Dual-Use-VO |
3LLA/82 | Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Güter des Teils 1 Abschn. B der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) |
3LLA/231 | Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter des Teils 1 Abschn. B der Ausfuhrliste zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV |
3LLA/EU | Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Güter in Ergänzung der in Anhang I der EG-Dual-Use-VO gelisteten Güter Genehmigungspflicht nach Art. 8 der EG-Dual-Use-VO |
8GGX | Genehmigungspflichten nach § 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) |
3LLB/81E | Ausfuhrgenehmigung des BAFA Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV in Verbindung mit Teil I Abschn. A der Ausfuhrliste für Kriegswaffen des § 1 Abs. 1 KrWaff- KontrG in Verbindung mit der Anlage zum KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) zu verwenden in Verbindung mit der Codierung „8GGX“ |
3LLB/231 | Ausfuhrgenehmigung des BAFA Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV in Verbindung mit Teil I Abschn. A der Ausfuhrliste zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr von Kriegswaffen des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit der Anlage zum KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste) zu verwenden in Verbindung mit der Codierung „8GGX“ |
3LLC/81E | Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Waffen und sonstige Rüstungsgüter, die nicht in der Kriegswaffenliste genannt werden Genehmigungspflichten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV in Verbindung mit Teil I Abschn. A der Ausfuhrliste |
3LLC/231 | Ausfuhrgenehmigung des BAFA zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr von Waffen und sonstigen Rüstungsgütern, die nicht in der Kriegswaffenliste genannt werden Genehmigungspflichten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV in Verbindung mit Teil I Abschn. A der Ausfuhrliste |
E020 | Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen nach der VO (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung) |
C064/DE | Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter des Anhangs II der Anti-Folter-VO (EG) Nr. 1236/2005 Genehmigungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1236/2005 |
C064/EU | Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Güter des Anhangs II der Anti-Folter-VO (EG) Nr. 1236/2005 Genehmigungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1236/2005 |
E990/DEE | Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter der Anhangs III oder IIIa der Anti-Folter-VO (EG) Nr. 1236/2005 Genehmigungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 7b Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1236/2005 |
E990/EU | Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Güter der Anhangs III oder IIIa der Anti-Folter-VO (EG) Nr. 1236/2005 Genehmigungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 7b Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1236/2005 |
C052 und länderbezogene Subcodierung | Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Güter und Technologien, die aufgrund der jeweiligen Embargoverordnung Einschränkungen unterliegen Genehmigungspflichten nach den jeweiligen Embargoverordnungen |
C052/EU | Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für Güter und Technologien, die aufgrund von Embargobeschränkungen gegen AF, BY, CI, GN, GW, IR, KP, LY, MM, RU, SD, SS, SY, ZW Einschränkungen unterliegen Genehmigungspflichten nach den jeweiligen Embargoverordnungen |