Wer Waren aus dem Nicht-EU-Ausland mitbringt oder sie per Post erhält, muss hierfür unter Umständen Gebühren zahlen – die sogenannte Einfuhrsteuer. Wen betrifft diese Steuer eigentlich, wie hoch ist sie und wie setzt sie sich zusammen? Was es mit der Einfuhrsteuer auf sich hat, erfahren Sie hier.
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrsteuer, auch Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) genannt, fällt bei der Einfuhr von Waren an, die aus Drittländern (also Nicht-EU-Länder) importiert werden. Anders als oft angenommen, betrifft die Einfuhrsteuer laut Umsatzsteuergesetz (UstG) nicht nur international tätige Unternehmen, sondern kann auch auf private Reisemitbringsel oder Warensendungen aus Nicht-EU-Ländern erhoben werden.
Anhand der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) gestalten die EU-Mitgliedsstaaten ihre Umsatzsteuergesetze. In Deutschland beträgt der Normal-Umsatzsteuersatz 19 Prozent und gilt für die meisten Produkte und Dienstleistungen. Bei vielen außerhalb der EU gekauften Waren entfällt diese Umsatzsteuer allerdings – hier kommt die Einfuhrsteuer ins Spiel.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine Einfuhrabgabe im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung erhoben.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird somit also im Gegenzug mit der Einfuhrsteuer des Einfuhrlandes belastet. So wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.
Ab wann muss man die Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
Die Steuerabgabe fällt nicht für alle per Post erhaltenen oder von einer Reise mitgebrachten Waren an. Bis zu bestimmten Freibeträgen wird auf die aus dem Nicht-EU-Ausland importierten Produkte keine Einfuhrsteuer erhoben. Welche Freigrenzen dabei gelten, hängt davon ab, ob Waren persönlich aus dem Ausland mitgebracht oder per Post erhalten worden sind.
Für Waren aus einem Drittland, die Sie im Reisegepäck mitführen, gilt bei Flug- und Seereisenden ein Freibetrag von 430 Euro. Überschreitet der Wert der mitgebrachten Waren diesen Betrag, werden Zollgebühren und Einfuhrsteuer fällig.
Für per Post erhaltene Waren sieht die Regelung etwas anders aus. Ab welchem Warenwert Zollkosten und Einfuhrsteuer entstehen, hängt insbesondere davon ab, ob Waren von einem gewerblichen Händler bezogen oder als Geschenk erhalten worden sind.
Einfuhrumsatzsteuer bei Internetbestellungen aus Drittländern
- Waren, die über das Internet von einem gewerblichen Händler aus einem Drittland bestellt werden, sind bis zu einem Betrag von 22 Euro frei von Einfuhrsteuer und Zollabgaben.
- Liegt der Wert der Warensendung zwischen 22 Euro und 150 Euro, muss eine Einfuhrsteuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent des Warenwertes gezahlt werden.
- Übersteigt der Wert der erhaltenen Ware 150 Euro, sind hierfür Abgaben nach dem Zolltarif zu entrichten.
Einfuhrumsatzsteuer bei Geschenksendungen von Privatpersonen
Geschenksendungen von einer Privatperson bleiben bis zu einem Warenwert von 45 Euro zoll- und abgabefrei. Ausschlaggebend ist hierbei der tatsächliche Wert der empfangenen Waren.
- Der tatsächliche Warenwert ist der Betrag, der tatsächlich für den Erhalt der Postsendung gezahlt wurde. Enthält der gezahlte Rechnungsbetrag beispielsweise Portokosten, zählen diese also auch zum Warenwert!
Bei einer Warenursprungsart wie einer Geschenksendungen ist zu beachten, dass der Empfänger auf keinen Fall etwas für die Sendung bezahlt haben darf und es sich auch nicht um ein Tauschgeschäft handelt. Sendungen von oder an Unternehmen sind keine abgabefreien Geschenksendungen. Von der Zollfreiheit ausgenommen sind auch hier Sendungen, die Alkohol, Tabak oder Parfum enthalten.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer soll bei Waren aus dem Nicht-EU-Ausland die nicht gezahlte Umsatzsteuer ersetzen. Demensprechend ist die Einfuhrsteuer dieser mit 19 bzw. 7 Prozent sehr ähnlich. Allerdings ist für die genaue Berechnung der Höhe nicht allein der für ein Produkt gezahlte Kaufpreis entscheidend. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert.
- Als erstes ermittelt die Zollbehörde den relevanten Warenwert. Achtung: Warenwert ist hier nicht gleichzusetzen mit dem Verkaufspreis. Zum Verkaufspreis werden noch Versand- und Transportkosten sowie eventuell angefallene ausländische Steuern hinzugerechnet. Der so entstandene Warenwert stellt den sogenannten Zollwert nach Zollkodex der Ware dar.
- Zum Zollwert müssen jetzt noch eventuell anfallende Einfuhrzollgebühren und die für bestimmte Produkte (wie Tabak, Kaffee oder Alkohol) zu entrichtende Verbrauchssteuer addiert werden.
- Zollwert + eventuelle Zollgebühren + eventuelle Verbrauchsteuer = die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.
- Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage wird die Einfuhrsteuer in Höhe von 19 Prozent veranschlagt. Bei einigen Gütern (beispielsweise Zeitungen, Lebensmittel und Bücher) beträgt sie jedoch nur 7 Prozent.
Was ist bei der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten?
Bei Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland muss der Absender eine Zollinhaltserklärung auf dem Paket anbringen. Darin steht unter anderem, was sich in dem Paket befindet und was dafür bezahlt wurde. Anhand dieser Angaben berechnen die Zollbeamten den Zolltarif und den Einfuhrsteuersatz. Vergisst der Absender aber das Formular oder sind seine Angaben ungenau, leitet die Deutsche Post das Paket an das Hauptzollamt weiter.
Können Sie Ihr Paket nicht selbst bei der Zollstelle abholen, gibt es die Möglichkeit, die Abwicklung über die Deutsche Post laufen zu lassen. Bei der sogenannten Postverzollung schicken Sie die vom Zoll angeforderten Belege zunächst zum Wertnachweis des Paketinhalts per E-Mail zur Bearbeitungsstelle. Dort wird die Sendung überprüft und die Einfuhrabgaben berechnet. Statt diese Abgaben also direkt beim Zollamt zu bezahlen, übernimmt DHL für eine Servicegebühr von 28,50 Euro die Abwicklung. Die Postverzollung spart Ihnen also den Weg zum Zollamt.
Was bedeutet die Auslagenpauschale bei DHL?
Bei Auslandssendungen, die den Freibetrag übersteigen und die keine verbotenen Waren enthalten, sowie bei denen der Wert der Sendung glaubhaft nachgewiesen ist, übernimmt die Deutsche Post die zollamtliche Abfertigung und anschließende Auslieferung. Kommt es zu einer Vorauslage von Einfuhrabgaben durch die Deutsche Post, berechnet diese zusätzliche 6 Euro: Dabei handelt es sich um die sogenannte Auslagepauschale.
- Die 6 Euro werden fällig, wenn die Deutsche Post die Sendung (die einen Wert über 22 Euro hat) zur Hausanschrift des Empfängers liefert.
- Die zusätzliche Gebühr wird nicht fällig, wenn das Paket beim örtlichen Zollamt hinterlegt wird und Sie es persönlich abholen.