Beinahe in jeder Meldung zum Unionszollkodex (UZK) wird auf die neue Bedeutung des AEO hingewiesen. Viele Ihrer Kollegen sind deshalb verunsichert und stellen sich die Frage: Müssen wir jetzt wirklich AEO sein? Hier sind die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.
Zunächst: Selbstverständlich besteht auch mit der vollständigen Anwendung des UZK für kein Unternehmen eine Verpflichtung, die AEO-Zertifizierung zu beantragen. Der AEO-Status bleibt grundsätzlich freiwillig – die Entscheidung damit natürlich bei Ihnen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Einfluss auf Ihre Entscheidung haben sollten, ändern sich allerdings grundlegend.
Diese rechtlichen Neuerungen sollten Sie berücksichtigen
Neben verschiedenen weiteren rechtlichen Änderungen bringt der UZK insbesondere folgende zwei praxisrelevante Neuerungen mit sich, die sich unmittelbar auf die Sinnhaftigkeit einer möglichen AEO-Zertifizierung auswirken:
Neuerung |
Beschreibung |
Auswirkung |
Die Zollverwaltung weitet ihr Monitoring aus. |
Bisher nimmt Sie die Zollverwaltung in ihren Monitoringplan auf, sofern Sie AEO sind oder eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren besitzen. Mit Anwendung des UZK wird dieses Monitoring auf sämtliche Bewilligungen ausgeweitet (z. B. nun auch bei aktiver Veredelung, Zolllagerverfahren, zugelassener Empfänger oder etwa zugelassender Ausführer (ehemals ZA, jetzt SDE)). In Art. 23 Abs. 5 UZK heißt es dazu: Die Zollbehörden überwachen „die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer Entscheidung erfüllen muss. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden“. |
Sind Sie Inhaber einer zollrechtlichen Bewilligung, aber kein AEO, werden Sie künftig trotzdem wie ein AEO von der Zollverwaltung überwacht. |
Bewilligungsinhaber müssen Prozesse AEO-analog organisieren. |
Als Inhaber von zollrechtlichen Bewilligungen werden Sie mit Anwendung des UZK verpflichtet, die Zollverwaltung über für die Entscheidung relevante unternehmensinterne Vorkommnisse zu unterrichten. Es wird damit für Bewilligungsinhaber erforderlich werden, einen konkreten Ansprechpartner gegenüber der Behörde zu benennen und in-nerbetriebliche Schnittstellen bzw. Informationsflüsse zu schaffen, die eine Leistungsfähigkeit analog den AEO-Erfordernissen sicherstellen. Art. 23 Abs. 2 UZK verlangt dementsprechend, dass der Inhaber einer Entscheidung die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereig-nisse unterrichtet, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder deren Inhalt haben könnten. |
Sind Sie Inhaber einer zollrechtlichen Bewilligung, aber kein AEO, werden Sie künftig trotzdem Prozesse und Strukturen wie ein AEO implementieren müssen. |
Bestimmte Bewilligungen sind künftig dem AEO vorbehalten
Unabhängig von oben genannten Veränderungen werden Ihnen ab der vollständigen Anwendung des UZK bestimmte Bewilligungen nur noch dann erteilt, wenn Sie AEO sind. Um folgende Bewilligungen geht es dabei:
▶ die zentrale Zollabwicklung, Art. 179 UZK
▶ die Gestellungsbefreiung im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung durch Anschreibungen in der Buchführung des Anmelders, Art. 182 Abs. 3 Buchstabe a UZK
▶ die Eigenkontrolle, Art. 185 UZK
▶ die Gesamtsicherheit für entstandene Zollschulden, Art. 95 Abs. 3 UZK
Fazit:
- Halten Sie zollrechtliche Bewilligungen, sollten Sie ernsthaft eine Zertifizierung zum AEO in Betracht ziehen (sofern Sie nicht bereits zertifiziert sind). Sie müssen ohnehin viele der AEO-Anforderungen erfüllen und werden durch die Zollverwaltung wie ein AEO behandelt.
- Wollen Sie bestimmte Vereinfachungen nutzen, müssen Sie sogar AEO sein.
- Trifft beides nicht zu, kann die AEO-Zertifizierung dennoch sinnvoll sein. Sie gilt als Gütesiegel und belegt Ihre Leistungsfähigkeit in Außenhandelsangelegenheiten. Durch die gegenseitige Anerkennung mit weiteren Zertifizierungen (z. B. USA: C-TPAT, Customs Trade Partnership Against Terrorism) erhalten Sie Erleichterungen, was den gegenseitigen Handel zwischen Vertragsstaaten angeht (z. B. Vereinfachungen bei Kontrollen). Eine Pflicht zur Zertifizierung besteht aber natürlich nicht.