Ursprungszeugnis: Bedeutung, Beantragung und Vorteile

Ursprungszeugnis: Bedeutung, Beantragung und Vorteile

Das Ursprungszeugnis bescheinigt den nicht präferenziellen (handelspolitischen) Ursprung einer Ware. Eine Auswirkung auf mögliche Begünstigungen (Zollermäßigungen oder Zollfreiheit) durch Freihandelsabkommen gibt es nicht.

    Wie wird das Ursprungszeugnis beantragt?

    In der Regel erfolgt die Beantragung eines Ursprungszeugnisses über die zuständige Industrie- und Handelskammer. Das Ursprungszeugnis wird von den Behörden des Empfängerlandes oder aufgrund von Kundenforderungen ausgestellt. Auch in Akkreditiven wird oft ein Ursprungszeugnis gefordert.

    Sie können in Papierform auf den vorgeschriebenen Formularen oder auf elektronischem Wege ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis muss von Ihnen vollständig ausgefüllt und der Antrag unterschrieben werden. Sie bestätigten mit Ihrer Unterschrift (Hinterlegung der Unterschrift bei Ihrer IHK ist notwendig) die Richtigkeit der Angaben und haften dementsprechend auch bei falschen Angaben.

    Ob Sie das Ursprungszeugnis in Papierform oder in elektronischer Form abgeben möchten, ist individuell zu entscheiden. Dabei sollten diese Überlegungen eine Rolle spielen:

    • Wie viele Ursprungszeugnisse stellen Sie pro Jahr aus?
    • Wie ist die Abgabe der Ursprungszeugnisse geregelt? Werden diese per Post geschickt, oder fährt ein Mitarbeiter zur IHK?
    • Wie weit ist die zuständige IHK von Ihrem Unternehmen entfernt?

    Welche Vorteile bietet das elektronische Ursprungszeugnis?

    • weniger Fahrten zur IHK,
    • Flexibilität bei der Antragstellung,
    • problemlose Korrektur von Unstimmigkeit und das Einscannen von Unterlagen.

    Dank der schnelleren und komfortableren Abwicklung lohnt sich die elektronische Abwicklung meist schon nach kurzer Zeit. Möchten Sie am elektronischen Verfahren teilnehmen, können Sie dies Ihrer zuständigen IHK schriftlich und formlos mitteilen.

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    Wie melden Sie sich für das elektronische Ursprungszeugnis an?

    Möchten Sie an dem elektronischen Verfahren zur Erstellung von Ursprungszeugnissen teilnehmen, teilen Sie dies Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer schriftlich mit. Die IHK wird die Anfrage entsprechend prüfen und über die Annahme entscheiden.

    • Verantwortliche Personen benennen
      Für die Nutzung des elektronischen Verfahrens sind von Ihnen ein Ursprungsbeauftragter und ein Stellvertreter in Ihrem Unternehmen zu benennen. Bei diesen Mitarbeitern muss es sich um im Ursprungsrecht qualifizierte Personen handeln. Entsprechende Nachweise über die Qualifikation müssen der IHK vorgelegt werden. Die benannten Personen sind für die ordnungsgemäße Durchführung persönlich verantwortlich.
    • Mitarbeiter registrieren
      Lassen Sie alle Mitarbeiter registrieren, die das Verfahren nutzen sollen. Für jeden Mitarbeiter wird eine eigene PIN vergeben. So kann jedes ausgestellte Ursprungszeugnis dem entsprechenden Mitarbeiter, der es ausgestellt hat, zugeordnet werden.
    • Sorgen Sie für die notwendige Hard- und Software
      Benötigt werden eine Signaturausstattung mit persönlicher Smart-Card, ein Kartenlesegerät und eine CD mit der entsprechenden Software.
      • Smart-Cards
        Ca. 2 bis 4 Wochen nach Registrierung erhalten Sie die angeforderten PINS und die dazugehörigen Smart Cards. Diese werden von der zentralen deutschen Zertifizierungsstelle (D Trust) ausgestellt.
      • Kartenlesegerät und CD 
        Die Zusendung der Hard- und Software erfolgt von der EDV-Support-Gesellschaft der deutschen Industrie- und Handelskammer.
    • Installation der Software in Ihrem Unternehmen

    Welche Ursprungsregeln gibt es?

    In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten dieselben Ursprungsregeln. Sie ergeben sich aus dem Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 952/2013) und der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2446/2015). Im Zusammenhang mit Ursprungszeugnissen spricht man von dem „nichtpräferenziellen Ursprung“.

    Die einzelnen Rechtsgrundlagen für die Ursprungsregeln sind wie folgt:

    • Artikel 59 – 63 des Zollkodex der Union (UZK),
    • Artikel 31 – 36 sowie Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (DA).

    Eine Ware gilt als im eigenen Betrieb hergestellt, wenn sie die Voraussetzungen der nachstehend aufgeführten Artikel erfüllt:

    Vollständiges Gewinnen und Herstellen der Ware im eigenen Land – Artikel 31 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 UZK

    Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten: in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    1.  in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
    2.  dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
    3.  dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
    4.  Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
    5.  dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
    6.  Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
    7.  Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter 6. genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
    8.  aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
    9.  Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
    10.  dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß 1.-9. hergestellte Waren.
    Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist – Artikel 32 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 UZK

    Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

    Meine Empfehlung: Wie Sie aus den Artikeln ersehen können, sind die Ursprungsregeln sehr allgemein gehalten. In der Praxis die richtige Entscheidung zu treffen ist daher nicht immer einfach. Im Zweifelsfall hilft Ihnen Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer gerne weiter.

    Welche Nachweisbelege des Warenursprungs können Sie verwenden?

    Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware muss einwandfrei erfolgen. Die nachfolgend genannten Dokumente können Sie dazu verwenden:

    Erst wenn Sie alle Voraussetzungen gründlich geprüft haben und die entsprechenden Nachweisbelege vorliegen, dürfen Sie ein Ursprungszeugnis beantragen.

    Was ist die korrekte Bezeichnung nach UZK?

    Durch das Inkrafttreten des Unionszollkodexes haben sich für Sie auch bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen Änderungen ergeben. Die Formularsätze der Ursprungszeugnisse wurden angepasst. Seit dem 1.5.2016 lautet die Bezeichnung „Europäische Union“ und nicht mehr „Europäische Gemeinschaft“ wie zuvor. Sie können die „alten“ Formulare dennoch bis zum 30.4.2019 weiterverwenden. Die IHK weist aber darauf hin, dass ein Mix von neuen und alten Formularen nicht möglich ist.

    Die Angabe „Europäische Gemeinschaft“ ist nur noch zulässig bei Altverträgen, die Sie vor dem 1.5.2016 abgeschlossen haben, wenn dies laut Akkreditiv gefordert ist. Sie können nach wie vor den Namen eines einzelnen Mitgliedstaates der EU mit dem Zusatz „Europäische Union“ (in Klammern) auf dem Formular angeben.

    Zu dem Ursprungszeugnis gehört noch die „rote“ Ausfertigung. Bei diesem Antrag ist in Feld 8 ein zusätzlicher Text eingedruckt. Damit beantragen Sie das Ursprungszeugnis und geben durch ein Kreuz an, ob die Ware im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. (Beachten Sie hierbei die Ursprungsregeln!) Hier finden Sie auch das Feld für die Unterschrift.

    Stellen Sie den Antrag für ein Ursprungszeugnis nicht ohne gründliche Prüfung des Ursprungs aus. Bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses gilt der nichtpräferenzielle Ursprung Ihrer Ware. Definiert ist dieser in Artikel 60 und 62 UZK.