Warum Sie das neue Lieferkettengesetz zum 1.1.2023 schon jetzt vorbereiten sollten

Warum Sie das neue Lieferkettengesetz zum 1.1.2023 schon jetzt vorbereiten sollten

Ziel des nationalen Lieferkettengesetzes soll sein, Menschenrechtsverletzungen und die zugehörigen Umweltrisiken in der gesamten Lieferkette zu vermeiden. Damit sollen die Rechte der betroffenen Menschen gestärkt werden, die von den Unternehmensaktivitäten betroffen sind. Was das für Ihr Unternehmen konkret bedeutet und wie Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten können, lesen Sie hier.

Wann soll das Lieferkettengesetz in Kraft treten?

Das neue Lieferkettengesetz wird an zwei verschiedenen Terminen starten. Ab dem 1.1.2023 gilt es für alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmenden und ihren Lieferanten. Ein Jahr später, also ab dem 1.1.2024, sind dann auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden und ihre Lieferanten betroffen.

Wichtig: Im Gesetz wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, den Schwellenwert für Unternehmen weiter zu senken. So könnten in Zukunft auch Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmenden betroffen sein.

Wann bin ich als Lieferant betroffen?

Inwieweit Ihr Unternehmen betroffen ist, hängt besonders von der Struktur Ihrer Kunden ab. Dabei spielen diese Fragestellungen eine entscheidende Rolle:

  • Welche Kunden (direkt oder mittelbar) unterliegen dem Lieferkettengesetz?
  • Wie hoch ist der Umsatzanteil dieser Lieferungen an Ihrem Gesamtumsatz?
  • Welche Anforderungen stellen diese Kunden an Sie als Zulieferer?

Laut dem Gesetzentwurf sind diese 3 Faktoren entscheidend:

  1. Für wie risikoanfällig wird die Lieferkette des von Ihnen belieferten Unternehmens
    (hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten und zugehörigen Umweltrisiken)
    vom Gesetzgeber eingeschätzt?
  2. Wie schätzt der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Einflussnahme bei dem belieferten Unternehmen auf seine Zulieferer und insbesondere auf Ihr Unternehmen ein?
  3. Wie bedeutsam sind öffentliche Ausschreibungen für Ihre Kunden?

Welche Risikoarten sind aus Sicht des Gesetzgebers entscheidend?

Grundlegend sind hier diese 3 Risikoarten genannt, wobei im Gesetzentwurf ausführlich auf das länderspezifische Risiko eingegangen wird.

  • Länderspezifisch: Als „sehr stark betroffene Unternehmen“ schätzt der Gesetzgeber Unternehmen ein, die Waren aus dem außereuropäischen Ausland importieren. „Stark betroffen“ sind Sie als Unternehmen, wenn Sie Waren aus dem europäischen Ausland importieren. Das gilt auch für Lieferungen aus Ihren europäischen Unternehmensteilen an Ihre Kunden.
  • Branchenspezifisch: In einigen Branchen, in denen die Wertschöpfung überwiegend in Deutschland stattfindet, sieht der Gesetzgeber ein geringes Risiko. Dazu gehört z. B. der Bergbau oder die Wasserversorgung. Sie können oft schon einschätzen in welcher Branche das Risiko von menschenrechtlichen Risiken groß ist. So kann z. B. in der Landwirtschaft oder dem Baugewerbe ein höheres menschenrechtliches Risiko vorherrschen.
  • Warengruppenspezifisch

Wie wird bei den Anforderungen an Unternehmen unterschieden?

Welche Anforderungen an die Unternehmen gestellt werden, ist nach unterschiedlichen
Stufen in der Lieferkette eingestuft:

  • der eigene Geschäftsbereich
  • unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer
  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
  • Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der
  • Verletzung
  • typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung.

Welche Anforderungen gelten für das eigene Unternehmen und unmittelbare Zulieferer?

Tritt das Lieferkettengesetz in Kraft, muss Ihr Unternehmen einige Anforderungen erfüllen. Auch unmittelbare Zulieferer müssen die folgenden Punkte sicherstellen:

  • Eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte zu verabschieden.
  • Risikoanalyse: Durchführung zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Risikomanagement, inklusive Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte.
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus.
  • öffentliche transparente Berichterstattung.

Sollte es zu einer Verletzung im eigenen Geschäftsbereich kommen, müssen Sie unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen. Ziel muss es sein, die Verletzung zu beendigen und Präventionsmaßnahmen einzuleiten.

Können Sie als Unternehmen eine Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden, ist von Ihnen ein konkreter Plan zur Minimierung und Vermeidung zu erstellen.

Welche Anforderungen gelten für mittelbare Zulieferer?

Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Also
immer dann, wenn Sie Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren
Zulieferer erhalten. In diesem Fall müssen Sie sofort:

  • mit der Durchführung einer Risikoanalyse beginnen,
  • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung entwerfen und umsetzen,
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursachter festlegen.

Wie können Sie sich jetzt schon vorbereiten?

Das Lieferkettengesetz wird viele Unternehmen betreffen und sollte abteilungsübergreifend geplant werden. Denn Sie als Unternehmen können sowohl im Ein- als auch im Verkauf betroffen sein.

Befolgen Sie am besten schon jetzt die folgenden Punkte, um zum Start im neuen Jahr gerüstet zu sein.

  • Gründen Sie eine Projektgruppe und legen Sie verantwortliche Kontaktpersonen der einzelnen Abteilungen fest.
  • Informieren Sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen. Zu empfehlen sind hier EMP_NL_2021_10_B Informationsveranstaltungen Ihrer örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer.
    Prüfen Sie in welchen Bereichen Ihr Unternehmen vom Lieferkettengesetz betroffen sein könnte (Risikoanalyse).
  • Klären Sie ab und entscheiden Sie, wie das Lieferkettengesetz in Ihrem Unternehmen verankert werden kann.
  • Prüfen Sie, inwieweit Sie Ihre Verträge umstellen und an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen.
  • Klären Sie alle Aufgabenstellungen ab und entwerfen Sie einen Zeitplan.
  • Entwerfen Sie Umsetzungspläne in Ihrem Unternehmen (z. B. wie wollen Sie bei der Auswahl neuer Lieferanten vorgehen?)
  • Wie soll die laufende Überprüfung Einhaltung sichergestellt werden?
  • Ist zusätzlicher Personalaufwand notwendig?

Diese Internetseiten unterstützen Sie bei der Umsetzung: