Exportkontrolle: So führen Sie eine Embargoprüfung für Empfängerländer durch

Exportkontrolle: So führen Sie eine Embargoprüfung für Empfängerländer durch

Im Rahmen der Exportkontrolle besitzt die Embargoprüfung einen hohen Stellenwert. Doch wie funktioniert die Prüfung von Embargos? Im folgenden Artikel erfahren Sie, wie Sie Embargos bei Empfängerländer erfolgreich prüfen.

Ein wichtiger Teilabschnitt bei der Exportkontrolle ist die Embargoprüfung für das Empfängerland – denn Verstöße gegen Embargos gelten seit 2013 als Verbrechenstatbestand. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hier nur um einen Teilbereich der Exportkontrolle handelt und weitere Bereiche bei der Prüfung beachtet werden müssen.

    Welche Formen von Embargos gibt es?

    Unterscheiden Sie diese 3 Formen des Embargos:

    1. Totalembargo

    Es dürfen keine Güter in dieses Land verschickt werden. Es gibt Ausnahmen wie z. B. Lieferungen für humanitäre Zwecke.

    2. Waffenembargo

    Auch das Waffenembargo gehört zu den länderbezogenen Embargos. Bei den betreffenden Ländern gibt es Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und anderen Rüstungsgütern. Zusätzlich bestehen Ausfuhrbeschränkungen bei Gütern, die nicht genehmigungspflichtig sind, wenn sie im entsprechenden Empfängerland für militärische Zwecke oder in militärischen Einrichtungen eingesetzt werden sollen.

    3. Teilembargo

    Diese Art des Embargos regelt Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Wirtschaftsbereiche in das entsprechende Empfängerland. Teilembargos werden aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen beschlossen. Zu den Teilembargos können auch Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs gehören. Dazu kann auch das Verbot, wirtschaftliche Ressourcen in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen, zählen.

    Wie prüfen Sie, ob gegen Ihr Empfängerland ein Embargo vorliegt?

    Wichtig bei der Exportkontrolle ist es, immer nur die aktuellen Daten zu verwenden. Dies ist durch eine Internetrecherche schnell möglich:

    Eine weitere Möglichkeit ist die Übersicht der länderbezogenen Embargos in Tabellenform. Hier sind alle Länder mit den entsprechenden Embargos und Angaben der Verordnung /Rechtsgrundlage aufgeführt. Prüfen Sie, ob ein generelles Verbot oder eine Genehmigungspflicht für die Lieferung in das Empfängerland vorliegt.

    Wer sind die Ansprechpartner für Embargoprüfungen?

    Treten bei Ihrer Prüfung Fragen oder Unsicherheiten auf, sollten Sie sich rückversichern und die entsprechenden Punkte einwandfrei klären. Die Ansprechpartner hierfür können für Sie sein:

    • Die BAFA dient als Ansprechpartner bei allen Maßnahmen, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr betreffen, einschließlich der technischen Unterstützung. Die BAFA kann telefonisch unter 06196 908-0 erreicht werden oder online: www.bafa.de.
    • Die Deutsche Bundesbank, Abteilung Finanzsanktionen dient als Ansprechpartner bei Maßnahmen, die Gelder, Finanzleistungen oder den Kapitalverkehr betreffen. Auf der Internetseite finden Sie allgemeine Informationen, können aber auch die einzelnen Länder auswählen und entsprechende Informationen zu den Sanktionen finden. Die Abteilung Finanzsektionen ist unter folgender Telefonnummer erreichbar: 089 28 89 38 00. Weitere Informationen können auf der Webseite www.bundesbank.de (Service Finanzsanktionen) eingesehen werden.
    Schon wenn eine Anfrage im Unternehmen eingeht, sollte der jeweilige Mitarbeiter überprüfen, ob der Auftrag exportkontrolltechnisch möglich ist. So haben Sie ausreichend Zeit, eventuelle Unsicherheiten zu klären und entsprechend zu reagieren. Prüfen Sie dabei alle Punkte der Exportkontrolle, bevor Sie den Auftrag bestätigen.