Die Prüfung der Embargovorschriften ist komplex und dynamisch. Sie werden dabei mit verschiedenen Formulierungen konfrontiert, deren Bedeutung und Hintergrund Sie zweifelsfrei verstehen müssen. Gegenüber bestimmten Ländern bzw. (natürlichen oder juristischen) Personen bestehen beispielsweise sogenannte Bereitstellungsverbote.
Ein derartiges Bereitstellungsverbot finden Sie beispielsweise im Iran-Embargo (VO (EU) 267/2012). Dort heißt es in Art. 23 Abs. 3: „Den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“
Das Bereitstellungsverbot gilt damit unabhängig vom Aufenthaltsort der gelisteten Personen. Häufig nicht klar ist dabei, wie der Ausdruck „wirtschaftliche Ressourcen“ zu verstehen ist. Eine ausführliche Erläuterung dazu finden Sie im unten stehenden Artikel.
„Wirtschaftliche Ressourcen […] Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können […].“
Eine Warenausfuhr muss nicht vorliegen
Für Sie bedeutet das konkret: Verboten ist auch jede Lieferung von Handelswaren an die (in diesem Fall in den Anhängen der Iran-Embargoverordnung) gelisteten natürlichen und juristischen Personen. Und auch bestimmte Dienstleistungen sind vom Bereitstellungsverbot erfasst.
Und zwar dann, wenn sie entscheidend dazu beitragen, dass gelistete Personen die Verfügungsmacht über wirtschaftliche Ressourcen erhalten (z. B. Montage technischer Anlagen).
Gesetzliche Definition zur mittelbaren Bereitstellung fehlt
Die Embargo-Verordnungen verbieten sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Bereitstellung. Während „unmittelbar“ den tatsächlichen Liefervorgang beschreibt, ist das mittelbare Bereitstellungsverbot nicht eindeutig geregelt. Eine gesetzliche Definition fehlt. Neben einer Auslegung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle liefert vor allem die Rechtsprechung hierzu Anhaltspunkte.
Neue EU-Leitlinie zur einheitlichen Auslegung des mittelbaren Bereitstellungsverbots
Die uneinheitliche Verwaltungspraxis der einzelnen Mitgliedstaaten hat die EU veranlasst, gemeinsame Auslegungsgrundsätze zum „mittelbaren Bereitstellungsverbot“ zu erarbeiten.
Damit sollen innereuropäische Ungleichbehandlungen und damit einhergehende Wettbewerbsnachteile beseitigt werden.
Gut für Sie: Die vergleichsweise strenge, starre wie abstrakte deutsche Auslegung, die im Wesentlichen auf Kontroll- und Beteiligungsverhältnisse abzielt, dürfte damit spürbar gelockert werden.