US-Ausfuhrgenehmigung: Wann ist Ihr US-Export genehmigungspflichtig?

US-Ausfuhrgenehmigung: Wann ist Ihr US-Export genehmigungspflichtig?

Als deutsches Unternehmen müssen Sie neben den nationalen und europäischen auch die US-Exportbestimmungen beachten. Kommen Sie mit US-Exportkontrollrecht in Konflikt, drohen schwerwiegende Konsequenzen für Ihr US-Geschäft.

    Wie prüfen Sie die Genehmigungspflicht nach US-Recht?

    Stellen Sie zunächst fest, ob Ihre Güter amerikanischem Recht unterliegen. Ist das zu bejahen, fahren Sie mit den nachfolgenden Prüfpunkten fort:

    1. Prüfung der Lieferware
    2. Prüfung von US-Embargos
    3. Prüfung der Geschäftspartner
    4. Prüfung der Endverwendung der Güter

    Die Punkte 1 bis 4 müssen natürlich nicht kumulativ erfüllt sein. Ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht besteht, wenn einer dieser Punkte zutrifft.

    Wichtig: Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Dual-Use-Güter. Rüstungsgüter unterliegen selbstverständlich eigenen Vorschriften.

    Wann unterliegt Ihr Export dem US-Recht?

    In diesen 3 Fällen unterliegt Ihr Export den amerikanischen Export Administration Regulations (EAR):

    1. bei der Ausfuhr von US-Gütern (sogenannten Reexporten) – also amerikanischer Handelsware
    2. bei der Ausfuhr von deutschen Gütern, welche das direkte Produkt von US-Technologie und Software sind (Foreign Produced Direct Product Rule)
    3. Bei der Ausfuhr von Gütern, die einen bestimmten Anteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile enthalten. Überwacht werden dabei Nicht-US-Erzeugnisse mit einem US-Wertanteil ab 25 %. Bei Exporten nach Kuba, Nordkorea, Syrien, in den Iran und den Sudan, also in die US-Embargo-Länder, gilt sogar eine 10-%-Grenze.

    Der 3. Punkt beschreibt dabei die sogenannten De-minimis-Bestimmungen.

    Wann ist Ihr Export nach US-Recht genehmigungspflichtig?

    Sind die EAR auf Ihre konkrete Ausfuhr anwendbar, müssen Sie Prüfungen nach den folgenden Nummern 1 bis 4 durchführen.

    Prüfung der Lieferware

    1. Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Produkt von der Commerce Control List (CCL) erfasst ist. In diesem Fall kann eine Genehmigungspflicht vorliegen. Die CCL ist das amerikanische Pendant zu Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung. Entscheidend ist die ermittelte Listenposition (Export Control Classification Number (ECCN)).
    2. Stellen Sie fest, ob der Commerce Country Chart ein „x in the box“ für Ihre ECCN vorhält. Ist dies der Fall, ist grundsätzlich eine US-Genehmigung für Ihre Lieferung erforderlich.
    3. Ermitteln Sie nun abschließend, ob Sie eine der Allgemeinen Genehmigungen (License Exceptions) von der Genehmigungspflicht befreit. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie eine US-Ausfuhrgenehmigung einholen.

    Prüfung von US-Embargos

    Ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht kann sich auch nach den US-Embargo-Verordnungen ergeben.

    Prüfung der Geschäftspartner

    Untersuchen Sie, ob einer der an Ihrer Lieferung beteiligten Geschäftspartner von einer der US-Sanktionslisten erfasst wird.

    Das US-Recht kennt eine Vielzahl von Sanktionslisten. Beziehen Sie alle in Ihre Prüfung ein (ggf. durch das Verwenden konsolidierter Listen).

    Prüfung der Endverwendung der Güter

    Auch nach US-Recht sind die sogenannten Catch-all-Bestimmungen zu beachten. Überwacht wird die sogenannte kritische Endverwendung.

    Wichtig: Nach deutschem bzw. europäischem Recht finden die Catch-all-Bestimmungen ausschließlich bei nicht gelisteten Gütern Anwendung. Das verhält sich nach den US-Bestimmungen anders. In die Endverwendungsprüfung sind hier auch die gelisteten Güter einzubeziehen. Zu den kritischen Endverwendungen zählen:

    • die Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen
    • die Verwendung im Zusammenhang mit konventioneller Rüstung (für bestimmten Länderkreis)
    • die Verwendung im Zusammenhang mit zivilen kerntechnischen Anlagen (für bestimmten Länderkreis)
    • die Verwendung als Bestandteile für zuvor illegal ausgeführte Rüstungsgüter