Wesentliches Element der Exportkontrolle sind die verschiedenen Güterlisten. Die Klassifizierung ist deshalb eine Ihrer Kernaufgaben. Jeder Fehler kann hier zum folgenschweren Bumerang werden – für Ihr Unternehmen und Sie persönlich. Es ist deshalb wichtig, dass Sie strukturiert klassifizieren und klaren Regeln folgen.
Warum ist die richtige Klassifizierung beim Export so wichtig?
Erachten Sie eines Ihrer auszuführenden Güter fälschlicherweise als „nicht gelistet“, ist dieser Fehler in der Regel irreparabel. Die Folgen sind dann verheerend. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie deshalb etwaige Unsicherheiten bei der Klassifizierung restlos beseitigen.
Verbindlichkeit und Professionalität sichern Ihre berufliche Existenz. „Es wird schon gut gehen!“ oder „Mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gelistet!“ sind Annahmen, die Sie sich in diesem risikobehafteten Umfeld nicht leisten können.
Welche Güterlisten werden für die Klassifizierung benötigt?
Klar ist regelmäßig, dass Ausfuhrliste und Anhang I der Dual-Use-VO zu prüfen sind. Keinesfalls vergessen dürfen Sie aber die Güterlisten, die Sie in verschiedenen Embargo-Verordnungen finden (z. B. in den Anhängen zum Iran- oder zum Russland-Embargo).
Schlagen Sie die Güterlisten nicht nur einfach an der vermeintlich relevanten Stelle auf, sondern arbeiten Sie mit dem gesamten Dokument. Vorgeschaltet sind die Allgemeinen Anmerkungen. Sie beinhalten zahlreiche Definitionen und Erklärungen. Sie müssen diese Anmerkungen unbedingt berücksichtigen.
Worauf ist bei der Klassifizierung von Gütern zu achten?
Befolgen Sie die folgenden Regeln, können Sie Fehler, die Ihre Kollegen bereits gemacht haben, systematisch vermeiden.
Interpretationen bei Güterlisten vermeiden
Bei den Güterlisten handelt es sich um Gesetzestexte. Deren Wortlaut ist verbindlich. Prüfen Sie immer die vollständige Listenposition und beachten Sie die entsprechenden Anmerkungen. Klären Sie Unklarheiten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen lückenlos ab.
Systematik von Ausfuhrliste und Anhänge der EG-Dual-Use-VO verstehen
Die Güterlisten folgen einer besonderen Systematik. Nur wenn Sie die Ordnung – also das Grundgerüst – der verschiedenen Listen verstehen, können Sie rechtssicher klassifizieren. Befassen Sie sich deshalb eingehend mit dem Aufbau der Ausfuhrliste sowie Anhang I und IV der EG-Dual–Use-Verordnung (Dual-Use-VO).
Güter vollständig klassifizieren
Natürlich stürzen Sie sich zunächst auf Ihre problematischen Güter. Das ist menschlich und durchaus sinnvoll. Vergessen Sie aber nicht, auch dem ersten Anschein nach unsensible Güter zu prüfen. Die persönliche Einschätzung kann hier folgenschwer täuschen. Überfliegen Sie doch einfach mal die eigentlich für Sie irrelevanten Listenpositionen. Sie werden feststellen, welche vermeintlich unkritischen Güter tatsächlich gelistet sind.
Prüfmethoden und Messverfahren berücksichtigen
Verschiedene Listenpositionen stellen hinsichtlich der technischen Beschaffenheit auf bestimmte Referenz- bzw. Grenzwerte ab. In diesem Zusammenhang sind regelmäßig bestimmte Prüf- bzw. Messverfahren explizit benannt. Ignorieren Sie diese Vorgaben nicht, und versuchen Sie auch nicht, die entsprechenden Werte durch angepasste Prüf- oder Messmethoden zu unterschreiten (und so eine Listung zu verhindern).
Technisches Know-how sichern
Die Klassifizierung von Gütern erfordert nicht selten umfangreiches technisches Know-how. Als Profi im Bereich des Außenhandels verfügen Sie zwar über Spezialkenntnisse. Die Beschaffenheit aller Ihrer Güter werden Sie aber regelmäßig in der erforderlichen Detaillierung nicht kennen. Greifen Sie deshalb unbedingt auf die Expertise in Ihren Fachabteilungen zurück. Nur dort finden Sie das benötigte Wissen.
Wie klassifizieren Sie Maschinen beim Export richtig?
Zur Ausrüstung vieler Techniker und Außendienstmitarbeiter gehören Werkzeug- und Messmaschinen. Letztere zählen sowohl zoll- als auch außenwirtschaftsrechtlich zu den „heißes Eisen“. Hier schlummern verschiedene Risiken. Je nach den technischen Parametern können diese Maschinen von der Ausfuhr- oder der Güterliste der EG-Dual-Use-VO erfasst sein. Entsprechende Transaktionen wären dann grundsätzlich genehmigungspflichtig. Zur Vereinfachung der Klassifizierung und Antragstellung hat das BAFA Fragebögen bereitgestellt.
Die Fragebögen finden Sie auf der Homepage des BAFA (unten). Sie sollten diesen die entsprechenden Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, Anträge auf Ausfuhr zur Güterliste oder Anfragen/Voranfragen beifügen.
Die Fragebögen behandeln folgende Maschinen:
- Koordinatenmessmaschinen
- Drehmaschinen
- Fräsmaschinen
- Schleifmaschinen
- Software für numerische Steuerungen
Welche organisatorischen Anforderungen müssen Sie bei der Exportklassifizierung erfüllen?
Die Klassifizierung ist eine Ihrer wichtigsten Aufgaben. Sie müssen sie ordnungsgemäß in Ihre Abläufe implementieren. Zoll und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legen genau hierauf ihren Fokus. Im Fehlerfall würden Ihnen organisatorische Schwächen besonders negativ ausgelegt werden.
Erfüllen Sie also unbedingt folgende Mindestanforderungen:
- Definieren Sie die Zuständigkeiten (auch für das Monitoring von Gütern und Güterlisten).
- Nehmen Sie die Aufgabe der Klassifizierung in die entsprechenden Stellenbeschreibungen auf.
- Verfassen Sie Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen.
- Stellen Sie organisatorisch sicher, dass Rechtstexte und Produktinformationen immer auf dem aktuellen Stand sind.
- Nehmen Sie die mit der Klassifizierung beauftragten Mitarbeiter in die entsprechende Aus- und Fortbildungsplanung auf.
- Implementieren Sie einen leistungsfähigen Monitoringprozess.
Was ist beim Umschlüsselungsverzeichnis zu beachten?
Viele Unternehmen vertrauen vorbehaltlos dem sogenannten Umschlüsselungsverzeichnis. Es dient als Hilfsmittel zur Überleitung von nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifizierten Gütern für Zwecke der Exportkontrolle. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann Ihnen bei der Prüfung auf Listung helfen. Es ist aber nicht rechtsverbindlich, kann also nur ein Hilfsmittel sein. Rechtlich relevant ist ausschließlich die Ausfuhrliste und diese sollten Sie immer gegenprüfen.
Warum sollten Sie die Güterlisten regelmäßig überprüfen?
Die Inhalte der verschiedenen Güterlisten (z. B. Ausfuhrlisten, Anhang I der Dual-Use-VO, Güterlisten in den Embargo-Verordnungen) können sich ändern. Auch hinsichtlich der spezifischen technischen Merkmale (vgl. aktuell die Überarbeitung des Anhang I der Dual-Use-VO). Sie müssen die Güterlisten also im Auge behalten.
Auch die Beschaffenheit Ihrer Güter müssen sie monitoren. Ändern sich die technischen Merkmale, müssen Sie bei einer Nähe zu bestimmten Listenpositionen die Listenkriterien unmittelbar gegenprüfen.
Wie sollte bei unbestimmten Rechtsbegriffen in der Dual-UseVO vorgegangen werden?
Verschiedene Listenpositionen (sowohl in der Ausfuhrliste als auch in Anhang I der Dual-Use-VO) enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe.
Beispiel: „Besonders hergerichtet zur Herstellung von …“ Wann das entsprechende Gut nun als besonders hergerichtet gilt, ist nicht explizit definiert.
Was ist die Auskunft zur Güterliste?
Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten. Es sagt aus, dass die in dieser AzG erfassten Güter nicht von Teil I der Ausfuhrliste und Anhang I der EG-Dual-Use-VO erfasst werden. Sie erhalten damit also Gewissheit darüber, ob eine Listung Ihrer Güter vorliegt.